skupina

Abziehbarkeit der Tests für COVID-19 ( Nr. 933)

Eine ganze Reihe von Arbeitgebern als auch selbstständig erwerbstätigen Personen lässt die Tests für COVID-19 durchführen. Nach der Information der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik  sind die Aufwendungen für die Tests für COVID-19 abziehbaren Betriebsausgaben im Falle, dass die Durchführung vom Test zur Ausübung der Arbeit notwendig (pflichtig) ist. Auf Seite der Arbeitnehmer handelt es sich dann um eine Leistung, die kein Gegenstand der Einkommensteuer ist, was in Praxis bedeutet, dass diese Leistung den Arbeitnehmern nicht versteuert wird. Um einen Pflichttest handelt es sich, wenn dieser durch zuständiges Organ des Gesundheitsschutzes (zum Beispiel Gesundheitsministerium  oder Hygieneamt) angeordnet wird.

Sollte sich ein Arbeitgeber oder eine selbstständig erwerbstätige Person entscheiden die Tests für COVID-19 freiwillig (aus eigenem Entschluss) durchzuführen, werden die damit verbundenen Ausgaben nicht abzugsfähig sein. Auf Seite der Arbeitnehmer wird dieses Einkommen von Steuer unter der Voraussetzung befreit, dass der Test von einer im Landesregister der Leistungserbringer im Bereich von Gesundheitswesen erfassten Gesundheitseinrichtung durchgeführt wird.

publikováno 14.07.2020
share on fb


Kodap skupina - daňové poradenství

mini mapa ČR Vybrat kancelář

Specializované kanceláře

+420 485 228 471

info@kodap.cz

cs en de 

ETL Global
newsletter close