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Absetzung von Kosten für Forschung und Entwicklung für das Jahr 2019

Das durch das Gesetz Nr. 80/2019 Gbl. durchgeführte Einkommensteuer-Änderungsgesetz (sog. Steuerpaket 2019) hat neu die Bedingungen zur Absetzung von Forschungs- und Entwicklungskosten von dem zu versteuernden Einkommen geregelt. Neu ist insbesondere die Anmeldung des Vorhabens diese Absetzung geltend zu machen. Abzug kann neu nur noch bei den für Forschung und Entwicklung ab dem Tage der Bekanntmachung des Vorhabens von Absetzung beim konkreten Projekt an Finanzamt aufgewendeten Kosten geltend gemacht werden.

Für das Jahr 2019 gilt allerdings eine spezielle Regelung, wo bei den vom 1. 4. 2019 bis zum 31. 12. 2019 aufgenommenen Projekten gewählt werden kann, ob man nach alten oder neuen Regeln vorgehen wird. Zur genannten zeitlichen Geltendmachung wurde die Information der Generalfinanzdirektion inkl. einer erklärenden graphischen Darstellung erlassen. Hiermit präzisieren wir auf Grund von der Information der Generalfinanzdirektion die in unserem Newsletter e-servis Nr. 819 vom 23. 4. 2019 mitgeteilte Info.

Eine detaillierte Übersicht von Bedingungen zur Absetzung von Forschungs- und Entwicklungskosten finden Sie auf unseren Webseiten KODAP.

Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version steht leider nicht zur Verfügung.

publikováno 29.11.2019
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