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Abgabe für die Nichterfüllung der Pflichtquote der Beschäftigung von körperbehinderten Arbeitnehmern im Jahr 2007

Den Arbeitgebern mit mehr als 25 Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis wird weiter in § 83 Ges. Nr. 435/2004 Slg., über die Beschäftigung, die Pflicht die Personen mit der Körperbehinderung in der Zahl zu beschäftigen, die 4% von der gesamten Beschäftigtenanzahl entspricht auferlegt. Wobei der pflichtige Anteil ist es möglich durch die Abnahmen von den Produkten oder Dienstleistungen von den Arbeitgebern, die mehr als 50 % der gesundheitlich behinderten Arbeitnehmer beschäftigen, oder durch die Auftragserteilung diesen Arbeitgebern u. ä. zu erfüllen.  

Falls der Arbeitgeber die Pflicht der Beschäftigung oder der Ersatzleistung nicht erfüllt, ist er jährlich verpflichtet, dem Staatsbudget für jede Person, um die die Pflicht nicht erfüllt wurde, 2,5 Vielfache des monatlichen Durchschnittslohnes in der Volkswirtschaft abzugeben.

Die Höhe des in der Volkswirtschaft in 1.-3. Vierteljahr des Jahres 2007 von dem Ministerium für Arbeitsrecht und Soziales unter Nr. 330/2007 Slg. erklärten Durchschnittslohnes beträgt CZK 21.119,-. Die Abführung an den Staatshaushalt im Jahr 2007 für einen umgerechneten Arbeitnehmer beträgt also 2,5 Vielfache dieses Betrags, d.h. CZK 52.797,50. Dieser Betrag ist nach § 24 Absatz 2 Buchstabe zm) EStG eine steuerlich wirksame Kosten.
Bis zum 15. Februar des Folgejahres überweist der Arbeitgeber diesen Betrag einschließlich des ausgefüllten Meldungformblatts an das Arbeitsamt, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers, wenn es sich um eine juristische Person oder der Wohnort des Arbeitgebers, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, befindet.

publikováno 13.02.2008
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