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Ab April tragen mehrwertsteuerpflichtige Personen die Verantwortung für einen fremden Fehler bei der Geltendmachung unkorrekter Eingangssteuerbelege

Angesichts der Novellierung des Gesetzes über die MwSt. ab April 2011 ist für die Korrektheit des MwSt.-Satzes auf den einlangenden Steuerbelegen diejenige steuerpflichtige Person verantwortlich, die den Abzug der Steuer in ihrer Steuererklärung geltend macht. Praktisch bedeutet dies: Sofern der auf dem empfangenen Steuerbeleg aufgeschlüsselte Betrag jene Steuer überschreitet, die auf dem Dokument von Gesetzes korrekt anzuführen gewesen wäre, ist die steuerpflichtige Person berechtigt, den Anspruch auf Vorsteuerabzug lediglich in der gesetzlichen Höhe geltend zu machen.
 
Die Geltendmachung des Prinzips der Verantwortlichkeit des Empfängers ist besonders für einige Bereiche (Bauwesen, Lieferungen medizinischer Komponenten, Druckerzeugnisse) wichtig, wo früher in Zweifelsfällen bei der Ausstellung der Steuerbelege vorsichtshalber der grundlegende Steuersatz gewählt wurde, indem man sich darauf verließ, dass der Empfänger steuerpflichtig ist und die Vorsteuer sowieso geltend macht. Eine solche Betrachtungsweise ist ab April nicht mehr möglich und kann andernfalls die Ursache eines erheblichen Schadens sein, da der Steuerverwalter die unkorrekt geltend gemachte Vorsteuer nachträglich bemessen kann.
 
Kontrollieren Sie daher bei den Eingangsteuerbelegen (Eingangsrechnungen), ob der Steuersatz korrekt geltend gemacht wurde. Dort, wo der grundlegende Satz angeführt ist, überprüfen Sie, ob nicht ein verminderter Satz geltend zu machen gewesen wäre, oder ob es sich um eine Erfüllung handelt, die von der MwSt. befreit oder überhaupt nicht Gegenstand der Steuer ist.
 
Sollten Sie Unklarheiten bezüglich der verwendeten MwSt.-Sätze haben, wenden Sie sich bitte an den Berater der KODAP.

publikováno 28.02.2011
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