Reduzierter Steuersatz.
Reduzierter Satz der MSt wird von 5% auf 9% steigen.
Sozialbauten.
Durch die Novelle wird Begriff Sozialbauten eingeführt. Für diese wird weiter der reduzierte Steuersatz, d.h. aber schon 9% gelten. Als Sozialbauten sind die Wohnungen mit Fußbodenfläche bis 120 m2 und die Familienwohnhäuser mit Fußbodenfläche bis 350 m2 zu verstehen.
Für die Wohnbauten, deren Aufbau, Umbau vor dem 1.1.2007 eröffnet wurde soll der reduzierte Steuersatz noch angesetzt werden, spätestens bis zum 31.12.2010.
Gruppenregistrierung.
Als eine Neuigkeit soll die Möglichkeit eingeführt werden, eine ganze Firmengruppe als MSt Zahler, unter einer UID Nr. zu registrieren. Diese ist voll freiwillig. So können sich die Firmen einer Gruppe registrieren, die insgesamt eng finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbunden sind. Die ganze Gruppe wird einen Vertreter für MSt haben, die USt Erklärung (Steuervoranmeldung) und zusammenfassende Meldungen abgeben wird, die Gruppe wir aus MSt als eine Steuerperson angesehen und behandelt. Die Mitglieder der Gruppe werden dann für „intergruppen Lieferungen und Leistungen“ keine Steuerbelege erstellen müssen. Für die Gruppe wird immer Monat als Besteuerungszeitraum gelten. Um die Gruppe, als USt Zahler vom 1.1. des Folgejahres zu registrieren, muss die Gruppe die Anmeldung spätestens zum 31.10. des laufenden Jahres abgeben. Mit Rücksicht auf den Stand der Gesetze ist zu erwarten, dass so eine Möglichkeit jemand zum erstenmal erst zum 1.1.2009 nutzen wird.
Bemessungsgrundlage für MSt
Mit Einführung der ökologischen Steuern (für Strom, Gas und feste Brennstoffe) wird definiert, dass diese Steuern auch in die Basis für Berechnung der MSt einfallen werden, so wie z.B. die Verbrauchsteuern.
Verbindliche Beurteilung der Richtigkeit des MSt Steuersatzes.Es soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden beim Finanzministerium eine Entscheidung über verbindliche Beurteilung des MSt Steuersatzes, sowohl bei Dienstleistungen, als auch beim Ware zu beantragen. Antrag immer für ein Fall, mit Gebühr 10 TCZK.
Ausblick für die Zukunft
Das Finanzministerium CR hat auf der Verhandlung der Regierung, die am 4. Februar stattgefunden ist, einen Vorschlag der Gesetznovelle über die Umsatzsteuer, dessen Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2009 vorausgesetzt ist, vorgelegt. Vorausgesetzter Vorschlag der Novelle geht vor allem von einem Bedarf aus, das Gesetz über die Umsatzsteuer mit der Bestimmung der Verordnung des Rates 2006/112/EWG über ein gemeinsames System der Umsatzsteuer in Einklang zu bringen und die erworbenen Erfahrungen vor allem im Bereich der Geltendmachung der Vorsteuer bei einem Erwerb oder einer Lieferung von Waren und Gewährung der Dienstleistungen zu berücksichtigen. Weiter präzisiert der Vorschlag einige Definitionen und Begriffe, vereinfacht einige Bestimmungen des Gesetzes und beinhaltet auch einige technische legislative Änderungen.
Neu z. B. ermöglicht das Gesetzt eine Berichtigung der falsch geltend gemachten Steuer bei der Anwendung des unrichtigen Steuersatzes, Berichtigung der falschen Beurteilung des Leistungsortes oder des Steuergegenstandes. Es werden die Bedingungen für eine Unversteuerung der Werbeartikel und der Geschäftsmuster präzisiert. Bei den Transaktionen, die im Rahmen der EU verwirklicht werden, wird zum Beispiel zu einer Präzisierung des Tages, in dem die Pflicht die Steuer bei einem innergemeinschaftlichen Wareerwerb anzumelden entstand, neu werden die Friste für eine Ergänzung der Erfordernisse der Unterlage festgelegt.
Die Änderungen werden auch die Versteuerung des Finanzierungsleasings betreffen, zu einer erheblicher Änderung wird auch bei der sog. Umfakturierung kommen, wo man ähnlich verfahren wird, wie bei einem Einkauf und Verkauf von Ware bzw., bei einer Dienstleistung, und zugleich werden die Leistungen festgelegt, die außerhalb der Steuerbemessungsgrundlage anzugeben möglich ist (also diese Leistungen werden nicht versteuert).
Andere Änderungen im Bereich der USt werden bestimmt diese Verordnungen mit sich bringen: neue Verordnung des Rates 2008/9/EWG vom 12.2.2008, die die neuen Regelungen für die Rückerstattung der USt für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, Verordnung der Rates 2006/112/ES über ein gemeinsames System der Umsatzsteuer und Verordnung Nr. 1798/2003 über eine administrative Zusammenarbeit.