Novelle des Arbeitsgesetzbuches
• Bei den Arbeitnehmern, die jünger als 18 Jahre alt sind, wird die Grenze der Arbeitszeitdauer zurück auf 40 Stunden pro Woche statt der gegenwärtigen 30 Stunden erhöht. Die maximale Schichtzeit wird von sechs auf acht Stunden verlängert.
• Die Arbeitgeber werden die Möglichkeit haben, mit den Managern (Führungskraft) den Lohn schon unter Bezugnahme auf eventuelle Überstundenarbeit zu vereinbaren. Ihre maximale Grenze ist 150 Stunden in einem Kalenderjahr. Es gilt nur für die Unternehmenssphäre. Die Novelle führt also teilweise ein, was das neue Arbeitsgesetzbuch gelöscht hat.
• Falls es plötzlich mehr oder dagegen keine Arbeit geben wird, werden die Firmen berechtigt sein, den Arbeitnehmern die sog. Konten der Arbeitszeit einzuführen. Bis heute hat dazu der Arbeitgeber die individuelle Zustimmung des Arbeitnehmers gebraucht. Nach der Novelle braucht er keine mehr. Es ist aber nicht mehr möglich, eine Änderung des Arbeitzeitplanes bei einem Konto nur 1 Woche im Voraus wie bisher durchzuführen, aber minimal 4 Wochen. Die Firmen sind zwar nicht mehr verpflichtet, mit jedem Arbeitnehmer getrennt über seine Zustimmung zu verhandeln, aber im Gegensatz können sie nicht flexibel auf die Änderungen der Nachfrage nach ihrer Arbeit reagieren. Falls sie z. B. aus den Gründen der Leistung der außerordentlichen Aufträge die Arbeitszeit auf kürzeren Zeitraum als einen Monat ändern bräuchten, würden sie seit dem 1. Januar mit so einer Verhandlung die Verletzung der Rechtsvorschriften begehen.
• Senkung des Abfindungsgeldes bei einem Unfall, falls ihn der Arbeitnehmer selbst verursacht hat. Neu wird der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Abfindungsgeld auszuzahlen, falls er sich von der Verantwortung befreit. Es reicht nur nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer die Sicherheitsvorschriften verletzt hat oder betrunken war.
• Bei einer flexiblen Arbeitszeit muss die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit spätestens in dem 4wöchentlichen Ausgleichszeitraum erfüllt werden.
Gesetz über die Stabilisation der öffentlichen Mittel (Kranken-, öffentliche Gesundheitsversicherung)
• Wirkung des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung wird um ein weiteres Jahr, und zwar ab dem 1.1.2009, verschiebt, d.h. dass auch im Jahr 2008 die Arbeitgeber weiterhin keine Lohnersatzleistung für die ersten 14 Tage der Arbeitunfähigkeitsdauer (weiter nur AU) zahlen werden.
• Es wird die Höhe und der Art der Berechnung der Krankennleistung geändert – Krankengeld wird von dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeitsdauer geleistet, d.h. dass für die ersten 3 Tage der Arbeitsunfähigkeitdauer dem Arbeitnehmer kein Krankengeld gehört (es ist nicht möglich, für diese Zeit den Ersatzurlaub oder Urlaub in Anspruch zu nehmen und dann in einer Krankheit fortzusetzen).
• Krankengeldsätze betragen: 60% von der täglichen Bemessungsgrundlage vom 4. Tag bis 30. Tag
der AU
66% von der täglichen Bemessungsgrundlage vom 31.Tag bis 60. Tag
der AU
72% von der täglichen Bemessungsgrundlage ab dem 61. Tag der AU
• Der Arbeitsnehmerin, die allein stehende ist, gehört die geldliche Mutterschaftshilfe für den Zeitraum von 28 Wochen (bisher 37 Wochen).
• Dem Arbeitnehmer, der die Heilsregime verletzt hat, kann das Krankengeld auch für die Dauer, für die schon das Krankengeld gezahlt wurde, gekürzt oder abgenommen werden.
• Es wird der Kreis der Einnahmen, die in die Bemessungsgrundlage für die Abführung der Versicherung einbezogen werden, um die Leistungen, die in der Form des sachlichen Vorteils gewährt werden, erweitert z. B. der Betrag in der Höhe von 1 % aus dem Anschaffungspreis des Pkws, der sowie für die Dienst- als auch für Privatzwecke gewährt wird, der Betrag, der dem Unterschied zwischen dem üblichen Preis und dem Preis, für den das Erzeugnis oder die Dienstleistung dem Arbeitnehmer gewährt wird, entspricht, die Zinsen bei den Darlehen, die im Einklang mit dem Gesetz über die Einkommensteuer gewährt werden.
• Es wird eine maximale Grenze für die Abführung der öffentlichen Gesundheits- und Sozialversicherung angeführt. Höhe der maximalen Bemessungsgrundlage wird für das ganze Kalenderjahr bis in die Höhe des 48faches des durchschnittlichen Lohnes festgesetzt (max. Bemessungsgrundlage beträgt 1.034.880,- CZK). Die Höhe ist gleich für die öffentliche Gesundheits- auch Sozialversicherung, aber das bedeutet nicht, dass die Grenze gleichzeitig erreicht werden muss, vor allem in den Fällen, wann der Kreis der Arbeitnehmer für die öffentliche Gesundheitsversicherung erweitert wird.
• Es kommt zu einer erheblichen Änderung in der Begriffsbestimmung „der Arbeitnehmer“. Die bisherige begriffliche Verbindung an die Gesundheitsversicherung wird mit der Verbindung an das Einkommensteuergesetz ersetzt – als der Arbeitnehmer wird für die Zwecke der öffentlichen Gesundheitsversicherung eine natürliche Person verstanden, der die Einnahmen aus der unselbstständigen Arbeit und Funktionsbezüge nach § 6 EStG fließen oder fließen sollten, neu also die Personen, die die Einnahmen nach § 6 EStG haben, gehören zu dem Kreis der Arbeitnehmer ohne Rücksicht darauf, ob sie an der Krankenversicherung beteilig sind, also auch die Mitglieder der statutarischen Organe und anderer Organe der juristischen Personen (Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratmitglieder und Verwaltungsratmitglieder usw.), Arbeitnehmer, die auf Grund des Auftragsvertrags oder Mandatvertrags tätig sind, auch bei den Liquidatoren, Prokuristen, unfreien Vertretern usw., falls ihnen die Einnahmen nach § 6 EStG fließen oder fließen sollten.
Aus dem oben Erwähnten ergibt sich, dass die Entlohnungen der Mitglieder des statutarischen Organs und anderen, die weiter genannt sind, werden weiterhin der Einkommensteuer, aber neu auch der Abführung der öffentlichen Gesundheitsversicherung unterliegen.
Ausblick für die Zukunft
Umwandlung der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Die Abgeordnetenversammlung des Parlaments hat den Entwurf des Gesetzes über die Umwandlung der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften abgestimmt. Annahme dieses Gesetzes geht von einem Gebrauch aus, in die tschechische Rechtsordnung die Verordnung der Europäischen Parlament und des Rates (EWG) Nr. 2005/56 vom 26.10.2005, über die internationale Fusion der Kapitalgesellschaften (sog. „zehnte Verordnung“) zu implementieren. Die Mitgliedstaaten wurden dabei verpflichtet, diese Verordnung in ihren Rechtsordnungen spätestens zum 15.12.2007 zu übertragen. Tschechische Republik ist also gegenwärtig im Verzug, denn sie hat in das Handelsrecht bis jetzt keine Regelung, die die Durchführung der internationalen Fusion der Kapitalgesellschaften ermöglichen würde, eingeführt.
Weitere wichtigsten Gesetzesänderungen und Novellierungen.
Gebührenverordnung.
Gesetz über die Registrierungskassen wurde aufgelöst.
Gesetz über Lebens- und Existenzminimum
Gesetz über Sozialhilfe und weitere Gesetze im sozialen Bereich
Gesetz über Mutterschaft und Gaben in Mutterschaft
und viele anderen.