Rechnungslegungsgesetz
Für die Unternehmer – natürliche Personen wird die Grenze für eine pflichtige doppelte Buchhaltung erst mit Überschreitung der Grenze von 25 Mio CZK des Umsatzes entstehen. Bis jetzt ist die Grenze 15 Mio CZK. Auch für die natürlichen Personen, die jetzige Grenze überschritten hatten und aus der Steuerevidenz in die Buchhaltung übergegangen sind, soll ermöglicht werden, wenn 25 Mio CZK nicht überstiegen, wieder auf die Steuerevidenz zu übergehen.
Es soll auch Erlass zur Rechnungslegung novelliert werden. Als Grund wird die Annäherung zu den Richtlinien des Europäischen Parlaments und EWG (z.B. Nr. 2006/43/EG).
U.A. sollen in der Anlage zu dem Jahresabschluss die Informationen veröffentlicht werden über:
• Gesamtentgelt dem Wirtschaftsprüfer für Audit
• Gesamtentgelt für sonstige Beglaubigungsleistungen
• Gesamtentgelt für die Steuerberatung
• und Gesamtentgelt für sonstige Dienstleistungen, die kein Charakter WP haben
• Es sollen auch Transaktionen mit verbundenen Personen beschrieben werden, in dem Zusammenhag wird über marktübliche Bedingungen gesprochen.
Dasselbe soll auch für die konsolidierten Jahresabschlüsse gelten.
Neu oder anders ist auch Inhalt der Begriffe langfristiges materielles und immaterielles Vermögen definiert, in die Verordnung Nr. 500/2002 wurde mit Wirkung seit 1.1.2008 eine negative Begrenzung des langfristigen immateriellen Vermögens ergänzt. Nach dieser Regelung handelt es sich vor allem um kein immaterielles Vermögen bei Gutachten von einem Sachverständigen, Marktforschungen, Plänen der Entwicklung, Vorschlägen der Werbaktionen, Zertifikation des Qualitätssystems, Software für eine Leitung der Technologien oder für Anlagen, die ohne dieses Software nicht funktioniert können. Weiter kann sich die Buchungseinheit entscheiden, dass als das langfristige immaterielle Vermögen keine technische und energetische Wirtschaftsprüfung betrachtet wird.
Buchung über die Vorräte – die Bedingungen für sog. Methoden A und B sind anders präzisiert. (Methode A – Buchung auf die Konten Vorräte, B – direkt in die Kosten mit zusammenhängenden Pflichten). Die Methode B können die Buchungseinheiten nur in dem Falle anwenden, dass sie im Laufe der Buchungsperiode den Vorrätebestand und die Bewertung der Vorräte nach dem Gesetz über die Rechnungslegung zu beweisen fähig sind.
Auch tschechischen Rechnungslegungsstandards sollen geändert werden. U.a. im Bereich Bewertung von Vorräten – was alles in das Anschaffungspreis fallen soll und was nicht.
Weil diese Änderungen keine Gesetze ändern, sondern nur Standards befinden sich diese z.Z. in internen Anmerkungsverfahren auf dem Finanzministerium.