Der Steuersatz
Die schrittweise Senkung des Steuersatzes in den Jahren 2008 – 2010 von 24% im Jahr 2007 bis auf endgültige 19%. Fürs Jahr 2008 21%, 2009 20% und 2010 19%.
Niedrige Kapitalisierung
Erhebliche Änderungen der Regeln der niedrigen Kapitalisierung. Unter anderem kommt es zu der Erweiterung der finanziellen Kosten, die mit dem Kredit oder Darlehen verbunden sind und die neu dem Kriterium der Unterkapitalisierung unterworfen werden. Test der niedrigen Kapitalisierung wird auch an die nicht verbundenen Personen erweitert u.zw. im Verhältnis 6:1 für das Jahr 2008 und 4:1 für 2009 und die nächsten Jahre. Bei Krediten und Darlehen von verbundenen Personen dann 2:1. Bis Ende 2007 war das Verhältnis 4:1 (Summe der Kredite und Darlehen) zum Eigenkapital. Text des Gesetzes ist aber nicht ganz eindeutig, Finanzministerium bereitet auch in diesem Bereich bestimmte Änderungen noch im Laufe des Jahres 2008.
Es wird ein maximaler Limit für finanzielle Kosten mit dem Krediten und Darlehen vorgeschrieben, u.zw. max. einheitlicher Zinssatz erhöht um 4% Punkte. Einheitlicher Zinssatz = Durchschnitt aus dem Markt der Interbankdepositen für die letzten 12 Monate fällig immer zum letzten im Monat.
Es werden die Zinsen aus den sog. unterordneten Krediten und Darlehen nicht anerkannt – dh. in den Fällen, wann diese anderen Verbindlichkeiten des Darlehennehmers unterordnet sind.
Auch gewinnabhängige Zinsen werden nicht anerkannt.
Wichtig ist, dass die neuen Bedingungen der Unterkapitalisierung für die alten Kreditverträge, d.h. für die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden, erst vom 1.1.2010 gelten werden. Das gilt, wenn keine Nachträge zu bestehenden Verträgen nach dem 1.1.2008 abgeschlossen werden.
Das Anlagevermögen
Die Auflösung der Abschreibungsgruppe 1a für PKW, die Verschiebung in die 2. Abschreibungsgruppe d.h. Abschreibungen von 4 auf 5 Jahre. Damit wird das maximale Kaufpreislimit 1,5 Mio CZK für PKW aufgelöst. Die Verlängerung betrifft auch Abschreibungen der PKW die vor dem Ende 2007 nicht voll abgeschrieben wurden.
Abschreibungen nach § 27 Buchstabe ch)
Von den Abschreibungen ausgeschlossenes materielles Vermögen ist unter anderem nach § 27 Buchstabe ch) EStG auch das materielle Vermögen, dessen unentgeltlicher Erwerb Gegenstand der Schenkungssteuer war aber zum Zeitpunkt des Erwerbes von der Schenkungssteuer befreit wurde. Zu dieser Regelung gibt es keine Übergangsregelung, was in CR zur folge hat, dass auch das Anlagevermögen, das vor Jahren unter oben angegebenen Bedingungen, von Schenkungssteuer befreit, erworben wurde und bis Ende 2007 auch steuerlich wirksam abgeschrieben, ab 2008 nicht mehr möglich ist abzuschreiben. Es handelt sich damit um eine indirekte Retroaktivität. Diese Regelung betrifft vor allem Krankenhäuser, Gesellschaften, die sich mit Wasserfürsorge, Abwasserreinigung u.ä. befassen, in die vor Jahren 1990 und später vor allem die Gemeinden das Anlagevermögen das zu diesen Zwecken dient eingelegt haben.
Finanzielles – Leasing
Die meisten Steuerbegünstigungen des finanziellen Leasings, wie kürzere Abschreibungsdauer beim Leasinggeber, schneller in die Kosten beim Leasingnehmer im Vergleich zur normalen Abschreibungsdauer, werden aufgelöst. Beim Leasinggeber soll der Leasinggegenstand neu auf eine normale Abschreibungsdauer abgeschrieben werden, d.h. in den Fristen, die sich aus dem EStGesetz ergeben. Beim Leasing von Immobilien waren es bis Ende des Jahres 2007 minimal 8 Jahre, neu 30. Es werden auch beide im EStG vorgeschriebenen Varianten der Abschreibungen – d.h. lineare oder degressive Affa für den Leasinggeber zugelassen. Finanzielle Kosten i.d.H. von 1% aus der jährlichen Miete werden neu steuerlich nicht anerkannt. Das wird die finanziellen Kosten nicht betreffen, die in der Summe im Besteuerungszeitraum den Betrag von 1 Mio CZK nicht überschreiten.
Der Quellensteuersatz beim finanziellen Leasing vom Ausland wird von 1% auf 5% erhöht. Weil die Quellensteuer aus dem bezahlten Betrag abzuführen ist, kann sich um unangenehme Erhöhung handeln.
Übergangsregelungen: für die alten Verträge, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden, gelten die Bedingungen 2007.
Die Liquidation der Vorräte
Es wird die Möglichkeit eingeführt, in die steuerlich wirksamen Kosten die in Folge der Liquidation der Materialvorräte, Warenvorräte u. ä. entstandenen Ausgaben zu umfassen. Der Steuerpflichtige wird nachweispflichtig sein.
Steuerliche Wirksamkeit einiger Kosten des Arbeitgebers
Die Änderung in den Bedingungen der steuerlichen Kostenwirksamkeit der Zusatzrentenversicherung und privaten Lebensversicherung der Arbeitnehmer, des Einfahrens der Arbeitnehmer zur Arbeit und der übergehenden Unterkunft. Die steuerliche Wirksamkeit von diesen Kosten soll einem anderen Regimme unterworfen sein – nur prinzipiell – wenn das Recht des Arbeitgebers in dem Kollektivvertrag geregelt, wären diese möglich.
Verbindliche Beurteilungen
Der Steuerzahler wird die Möglichkeit haben, das FA um die verbindliche Beurteilung einiger neuen Gebieten zu beantragen. Dies soll z.B. folgende Bereiche betreffen:
Kosten die der natürlichen Person mit Nutzung der Immobilie entstehen, die sowohl zu unternehmerischen, als auch privaten Zwecken genutzt wird.
Technische Aufwertung : Reparaturen und Instandhaltung.
Zuordnung der Ausgaben zu den Erträgen, die keiner Besteuerung unterworfen sind.
Kosten mit Forschung, Entwicklung.
Gebühr 10 TCZK pro Fall.
Die nachträgliche Besteuerung der nicht bezahlten Verbindlichkeiten
Die verjährten Verbindlichkeiten und die nach der Fälligkeit mehr als 36 Monate sind beim Schuldner nachzuversteuern. Es gibt aus dieser Regelung auch Ausnahmen.
Die Umwandlung der Gesellschaft
Die Umwandlung der Gesellschaft – Verteilung durch die Spaltung ist in der Novelle als steuerlich neutral gelöst.
Die Befreiung der Einnahmen aus Dividenden aus den Drittländern und die Befreiung der Anteilesübertragung
Bei der Erfüllung der im Gesetz angeführten spezifischen Bedingungen werden die Einnahmen aus Dividenden und der Anteilesübertragung in der Tochtergesellschaft in die Muttergesellschaft aus den Drittländern steuerbefreit.
Die Bedingungen sind:
Es besteht DBA
Rechtsform wie bei Mutter – Tochter Regelung in EU – d.h. GmbH, AG oder Genossenschaft, Minimalanteil 10% und 1 Jahr. Die ausschüttende Gesellschaft ist im Sitzstaat einer an KöSt ähnlichen Steuer mit einem Satz minimal von 12% unterworfen.
Bedingung des tatsächlichen Inhabers der ausgeschütteten Dividende.
Verrechnungspreise
Die Änderung der Verordnung, die die übliche Höhe der Darlehenzinsen von den verbundenen Personen regelt. U.a. gilt z.Z. nach EStG als übliche Höhe der Darlehenszinsen 140% des Diskontsatzes der Tschechischen Nationalbank, d.h. 140 % sind aktuell 3,15%.
Die unterschiedlichen Preise zwischen den verbundenen Personen zu den Preisen, die man in üblichen Geschäftsbeziehungen benutzt, müssen dem Steuerverwalter befriedigend belegt werden, sonst berichtigt der Steuerverwalter die Steuerbemessungsgrundlage um den ermittelten Unterschied. Diese Bestimmung des § 23 Abs. 7 EStG wurde ab 2008 um folgenden Satz erweitert:
Im Falle, dass die vereinbarte Zinshöhe bei einem Darlehen und Kredit zwischen verbundenen Personen geringer ist als die zwischen unabhängigen Personen vereinbart worden wäre und Gläubiger ein steuerlicher Nonresident ist oder Gläubiger ein Gesellschafter ist, der Resident CR ist, wird der niedrigere Zinssatz akzeptiert
Der Steuersatz
Das Gesetz über die Reform der öffentlichen Finanzen hat das einheitliche Satz in der Höhe von 15 % für das Jahr 2008 eingeführt und in der Höhe von 12,5 % für das Jahr 2009 vorgenommen. Bis Ende 2007 waren die Steuersätze progressiv, ab 12 bis 32%.
Die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage aus nichtselbstständiger Arbeit
Es wurde der sogenannte Superbruttolohn eingeführt – die Besteuerungsgrundlage wird nicht um die Beträge der vom Arbeitnehmer bezahlen Gesundheits- und Sozialversicherung erniedrigt und wird zugleich um den Betrag der vom Arbeitgeber bezahlen Versicherung noch erhöht. Z.Z. SuK Versicherung – Anteil des Arbeitnehmers insg. 12,5%, Anteil des Arbeitgebers insg. 35%. D.H. Steuerbemessungsgrundlage erhöht sich damit um 35% im Vergleich zum Jahr 2007.
Die Auflösung der Zusammenbesteuerung der Ehegatten
Sie wird mit der Erhöhung der Ermäßigung auf Ehefrau (Ehemann) mit den jährigen Einkünften bis 38.040,-CZK (16.560,-CZK vom Jahr 2009) kompensiert.
Die Auflösung der minimalen Steuerbemessungsgrundlage
Die Befreiung bei dem Wertpapierenverkauf Es wird der Kreis der Verkaufseinkünfte von Wertpapieren, die dem sechsmonatigen Test unterliegen, beschränkt und die Befreiung bezieht sich weiter nur auf die in der Novelle genannten Personen. Die Befreiung wird sich nur auf die Personen beziehen, deren Geschäftsanteil, sowohl direkt als auch indirekt auf dem Stammkapital oder auch Stimmrechten in den letzten 24 Monaten vor dem Verkauf 5% der Anteile auf der Gesellschaft nicht überschreiten wird. Im Fall der Nichterfüllung der Bedingungen ist der Fristtest für die Befreiung fünfjährig.
Übergangsregelung: die Einkünfte vom Verkauf der Wertpapiere, die vor dem 1.1.2008 erworbenen wurden, werden nach Erfüllung des Zeittestes von 6 Monaten befreit – d.h. es gelten dafür die Bedingungen 2007.
Die Steuerermäßigungen
Als eine Kompensation zu dem erhöhten Satz für das Jahr 2008 bei den Arbeitnehmern mit niedrigen Einkünften ist die in der Novelle vorgeschlagene vorübergehende Erhöhung der Steuerermäßigungen. Der Mindeststeuersatz 2007 ist 12%, der einheitliche für das Jahr 2008 15% und dazu 2007 vom Bruttolohn minus Sozial- und Gesundheitsversicherung – Beitrag des Arbeitnehmers, 2008 vom Superbruttolohn, d.h. Bruttolohn plus Sozial und Gesundheitsversicherungsbeitrag des Arbeitgebers. Die Steuerermäßigung 2007 TCZK 7.200,-, für das Jahr 2008 CZK 24.840,-. Dadurch wird der negative Einfluss der Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage gelöst und zwar auch im Laufe des Jahres, weil monatlich von der Steuer der Betrag von 2.070 CZK im Vergleich zu früheren 600 CZK abzuziehen ist. Aber nur für die tschechischen Bürger, besser gesagt, für die tschechischen Residenten.
Den Ausländern, z. B. den Polen, Slowaken und anderen, die in CR beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Ermäßigung aus der berechneten Steuer nicht abziehen, falls sie sich nicht mit einer Bescheinigung vom Finanzamt, dass sie die tschechischen steuerlichen Residenten sind, ausweisen können. Gleiche Bedingungen beziehen sich auch auf die meisten Steuerermäßigungen. Die Ausländer haben zwar die Möglichkeit die Steuerermäßigung nach dem Ende des Jahres geltend zu machen, sie müssen aber die Steuererklärung abgeben. Wobei die Bedingung ist, dass mindestens 90 % ihrer Einkünfte für das ganze Kalenderjahr aus der CR stammt. Für den Ausgleich müssen sie also mehr als 12 Monate warten.
Auch ein Ausländer, der mit einer Arbeit in CR im Laufe des Jahres aufhört, oder im Laufe des Jahres eingestellt wird, erzielt oft nicht einen neunzigprozentuellen Anteil an den Einkünften aus der CR zu seinen sämtlichen Einkünften und diesem würde gar keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung entstehen. Sein monatlicher Nettolohn für die gleiche Arbeit, die ein tschechischer Arbeitnehmer ausübt, wäre also um 2 TCZK niedriger und zwar auch bei einem gleichen Bruttolohn.
Das haben wir als diskriminierend bezeichnet und für die ausländischen Arbeitnehmer ökonomisch nicht akzeptabel, mit potenziellen Risiken für die Unternehmer, die im größeren Umfang diese Leute beschäftigen.
Nach längeren Verhandlungen hat FM unsere Argumente und Vorschläge akzeptiert, zu dem Gesetz über die Umwandlungen der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, das sich noch im Parlament befindet, eine Novelle dieser Regelung beigefügt. Diese ermöglicht eine Abziehung des Steuernachlasses monatlich auch für die tschechischen Nonresidenten. Weil aber dieses Gesetz erst zum Juli in Kraft treten soll, hätte es zur Folge eine Möglichkeit so eine Form erst in der 2. Jahreshälfte 2008 anzuwenden.
Nach weiteren Verhandlungen hat FM eine Weisung (Maßnahme Ver. Nr. 05/13 797/2008 – 152) erlassen, die eine monatliche Abziehung schon ab Februar 2008 ermöglicht.
Die Änderungen in der Befreiung einiger Arbeitnehmereinkünfte
Die Änderungen betreffen u. a. zum Beispiel die sog. Arbeitnehmerfahrkarten, Lebensversicherungs- und Zusatzrentenversicherungsbeiträge, die vorübergehende Unterkunft usw. Der Beiträge des Arbeitgebers auf die Lebens- und Zusatzrentenversicherung sind als steuerfrei beim Arbeitnehmer mit der Höhe insgesamt 24 TCZK jährlich begrenzt.
Die Auflösung der steuerlichen Wirksamkeit der Versicherungsabgaben bei den Unternehmern und sonstigen Personen
Die Sozial- und Gesundheitsversicherung wird bei den Unternehmern und weiteren Personen, die diese aus eigenen Einkünften abführen müssen, nicht steuerlich wirksam. Diese Änderung entspricht der Logik des Superbruttolohnes.
Die Einführung der sog. Versicherungsabgabengrenze bei den Arbeitnehmern
Es wird die sog. Gesundheits- und Sozialversicherungsabgabengrenze der Arbeitnehmer eingeführt und zugleich wird die Höhe der vom Arbeitgeber gezahlten Sozialversicherung erniedrigt. Die Obergrenze für die für die Abführung der Versicherungsabgaben wurde auf 48 mal monatliches Durchschnittslohn festgestellt, d.h. z.Z. ca 1.035 TCZK. Das wird dann zur Folge haben, dass den Arbeitnehmern, in dem Monat, wann diese Grenze überschritten wird, der Arbeitnehmer keine weiteren Versicherungsbeiträge abziehen und abführen wird. Das hat, beim System des sog. Superbruttolohns auch zur Folge, dass aus dem Betrag, der 48x Durchschnittslohn übersteigen wird, nur 15% der Lohnsteuer abgeführt werden.
Der Satz des Arbeitgeberanteiles wird dabei um 1% gemindert. Die Novelle spricht dabei aber auch über sog. „berechneter Lohn“, was zur Folge haben wird, dass z.B. auch 1% aus dem Anschaffungspreis des PKWs für private Nutzung in die Bemessungsgrundlage für SuG Versicherung und damit auch in Superbruttolohn fallen wird. Damit sind aber auch viele andere Fragen entstanden:
a) Bezieht sich die Pflicht SuG Versicherung – Anteil des Arbeitgebers in den Fällen in die Steuerbemessungsgrundlage einzuziehen, wenn der ausländische Arbeitgeber SuGV in das ausländische Versicherungssystem abführt? Kaum, weil das EStG das Begriff Arbeitgeber im § 6 Abs. 2 definiert – als einen Steuerzahler, der verpflichtet ist die Einkommensteuer abzuziehen und dem tschechischen Fiskus abzuführen. Und diese Pflicht hat der ausländische Arbeitgeber nur dann, wenn er in CR eine Betriebsstätte hat. Es wird auch ein sog. ökonomischer Arbeitgeber definiert – d.h. der, der die Weisungen erteilt und die mit der Leistung der Arbeitnehmer verbundene Kosten mittels im Ausland ansässiger Person ausgezahlt werden.
Der Aufschub der Konzeptseinführung des vertraglichen und ausländischen Arbeitnehmers in der Gesundheitsversicherung
Das Konzept des sog. vertraglichen und ausländischen Arbeitnehmers wird erst vom Jahr 2009 im Einklang mit dem Wirksamkeitsaufschub des Gesetzes Nr. 187/2006 Slg., über die Gesundheitsversicherung, geltend gemacht.
Die Erweiterung des Personenkreises, die die Gesundheitsversicherung zu zahlen verpflichtet sindNeu wird der Kreis der Personen definiert, die die Gesundheitsversicherung zu zahlen verpflichtet sind. Das wird u.a. zur Folge haben, dass auch z.B. die Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer AG der pflichtigen Versicherung unterworfen sein werden, was bis jetzt nicht war.
Die Auflösung der Befreiung bei den HypothekenpfandbriefeDiese wird sowohl bei den natürlichen Personen als auch bei den juristischen Personen aufgelöst. Die Auflösung betrifft nicht die Hypothekenpfandbriefe, die vor der Novellewirksamkeit emittiert wurden.
Ein Entwurf der Novelle des EStG für das Jahr 2009.In Tschechien ist Besteuerung der juristischen Personen in demselben Gesetz (Einkommensteuergesetz), wie Besteuerung natürlicher Personen geregelt. Das Finanzministerium hat eine große Novelle des ESt Gesetzes vorbereitet und noch im Februar in sog. Bemerkungsverfahren vorgelegt. Jedenfalls noch vor den Ferien dem Parlament vorgelegt. Eine der Begründungen ist, diese Novelle soll die Unklarheiten, die durch die Gesetzesänderungen zum 1.1.2008 entstanden sind, beseitigen. Die Novelle befindet sich aber im Parlament immer noch in der ersten Lesung.
Steuerbefreiung
Es wird vorgeschlagen die Steuerbefreiung der Einnahmen von Sparkassen- und Kreditgenossenschaften aus Zinsen und anderen Erträgen Bankeinlagen zu streichen.
Weiter wird die Steuerbefreiung der Einnahmen aus der Übertragung des Anteileseiner Muttergesellschaft in einer Tochtergesellschaft erlischt, die einer ständigen Betriebsstätte einer Gesellschaft, deren Steuerdomizil sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet und die sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befindet, zufließen.
Aus dem Grund einer Erreichung des Einklanges der rechtlichen Regelung mit den Artikeln 31 und 40 des Vertrages über den europäischen Wirtschaftsraum wird vorgeschlagen, eine Befreiung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auch um die Subjekten, die im Norwegen und Island ansässig sind, zu erweitern. Zugleich wird vorgeschlagen die Regelung mit den internationalen Verbindlichkeiten der Tschechischen Republik im Verhältnis zur Schweiz in Einklang zu bringen. Auf Grund eines Abkommen mit der Schweiz wird in der Zukunft die Befreiung der Dividenden und anderen Gewinnsanteilen, d.h. von der Tochtergesellschaft in der Tschechischen Republik für eine Muttergesellschaft, die in der Schweiz ansässig ist, und nicht die Befreiung der empfangenen Dividende und anderen Gewinnsanteilen, auf denen sich des Abkommen nicht bezieht, geltend gemacht.
Einkunftsquelle für die Einkünfte aus Veräußerung der Geschäftsanteile auf sog. Immobiliengesellschaften.
Als solche sind die Gesellschaften definiert, deren Geschäftsvermögen von mindestens 50% durch Immobilien gebildet wird, wobei die Immobilien mit Marktpreis bewertet sein müssen. Die Gewinne aus Veräußerung der Geschäftsanteile an solchen Gesellschaften sollen in Tschechien besteuert werden, u.zw. auch in den Fällen, wann der Veräußerer Ausländer aus dem Staat ist, mit dem CR DBA abgeschlossen hat, in dem diese Besteuerung solcher Einkünfte zugelassen wurde.
Es wird weiter vorgeschlagen in die Definition der Einkunftsquelle in Tschechien die Vertragsstrafen einzunehmen. Die Besteuerung wird dann im Einklang auf konkretes Doppelbesteuerungsabkommen nur in dem Fall durchgeführt, wann das Abkommen die Besteuerung solcher Einnahmen im Quellenstaat ermöglicht. Diese Einnahmenart wird der Quellensteuer in der Höhe von 15%, falls DBA etwas anderes nicht feststellen wird, unterliegen.
Unterkapitalisierung
Strenge Begrenzung der steuerlichen Auswirkung der Zinsen aus den Krediten und Darlehen von fremden Dritten, die für das Jahr 2008 neu eingeführt wurde, soll wieder gelöst werden.
Mietzins bei Finanzierungs-Leasing mit anschließendem Kauf
Vorgeschlagene Änderung ermöglicht eine Geltendmachung des Mietzinses schon während Leasingdauer auch in dem Fall, wenn die Mietzeit kürzer ist, als die Mindestdauer für die Abschreibungen nach EStG, aber nur unter der Bedingung, dass der Kaufpreis nicht höher sein wird, als der Restpreis, der aus dem Eingangspreis bei linearen Abschreibungen berechnet würde.
Ausbildung
Die Ausgaben/Kosten der Arbeitgeber auf die Ausbildung der Arbeitnehmer wurden an die Begriffe des Arbeitsgesetzbuches angenähert. Komplikationen entstehen aber bei der Definition was Erhöhung und was Vertiefung der Qualifikation, wobei Erhöhung für den Arbeitgeber nicht steuerlich wirksam ist. Geplante Auslegung des Finanzministeriums ist aber interessant: Vertiefung ist die Ausbildung, die vom Arbeitgeber als Arbeitsleistung oder Arbeitshindernis beurteilt wird. Das sollte bedeuten entweder im Rahmen der ordentlichen Arbeitszeit durchgeführt wird oder als Überstunden bezahlt. Dagegen Erhöhung der Qualifikation soll in der Freizeit stattfinden.
Abschreibungen der sog. technischen Aufwertung auf dem Immateriellen Vermögen.
Der Wert des immateriellen Vermögens mit Anschaffungspreis unter 60 TCZK, soll um den Wert der technischen Aufwertung dieses Vermögens erhöht werden, wenn die Aufwertung höher wird als 60 TCZK, erhöht werden. Der neu festgestellte Preis soll dann als Basis für die
Abschreibungen dienen.
Insolvenzverfahren
Mit dem neuen Gesetz über die Insolvenz, werden auch mehrere Begriffe und Bedingungen in dem EStG neu geregelt.
Lohnsteuerabrechnung für das vorige Jahr elektronisch. Unter bestimmten Umständen.Für die Arbeitgeber, die auch Nonresidenten beschäftigen soll eine neue Pflicht entstehen, die sog. Lohnabrechnung für das Vorjahr in elektronischer Form abzugeben, incl. vorgeschriebener Anlagen. Zum erstenmal soll diese Pflicht für das Jahr 2010 gelten. Diese Pflicht soll die Arbeitgeber nicht betreffen, die weniger als 10 Arbeitnehmer – Nonresidenten beschäftigen.
Der einheitliche Steuersatz für die Einkommensteuer.
Für das Jahr gilt der Satz von 15%. In dem Gesetz über die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen wurde u.a. ein niedrigerer Satz von 12,5% für das Jahr 2009 abgestimmt, wobei auch die Steuernachlässe senken sollten. Jetzt schlagt die Regierung einen Satz von 15% zu behalten und damit auch die bisherigen Steuernachlässe. Es soll aber um 1,5 Prozentpunktes der Satz für die Sozialversicherung senken. Die politischen Streitigkeiten zu diesem Thema sind aber enorm groß, so dass das Ergebnis unsicher ist.
Konstruktion der Steuerbemessungsgrundlage bei den Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber SuG Beiträge nach Ausland zahlt.Für die Feststellung der Bemessungsgrundlage (des Superbruttolohns) in den Fällen, wann der Arbeitgeber seinen Anteil an der SuG Versicherung in das ausländische Versicherungssystem zahlt, soll neu der Anteil des Arbeitgebers so berechnet werden, als ob dieser nach tschechischen Vorschriften berechet und abgeführt würde. Das soll zur Folge haben, dass der Arbeitgeber für eine Feststellung der Bemessungsgrundlage, die dem Gesetz entsprechend sein wird, statt den tatsächlichen Beiträgen nach ausländischen Vorschriften, eine fiktive Höhe nach tschechischen Vorschriften, auch mit der tschechischen Obergrenze für die Versicherung anrechnet. Das sollte sicher eine Vereinfachung darstellen, aber Dank einer ganz fiktiven Konstruktion der Steuerbemessungsgrundlage in diesen Fällen.
Diese Form sollte auch an die Konstruktion der Steuerbemessungsgrundlage dienen, für das Entgelt der Mitglieder der statutarischen Organe der Gesellschaften die Nonresidenten sind.
Erhöhung und Vertiefung der Qualifikation - Arbeitnehmer.Bei dem Arbeitnehmer werden die Begriffe so wie bei dem Arbeitgeber beurteilt (siehe oben). Jedenfalls auch in dem Fall, wann sich nach Auslegung für die Arbeitgeber um die Erhöhung der Qualifikation handeln wird durfte beim Arbeitnehmer steuerfrei sein, unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber die Ausgaben aus dem Sozialfonds oder aus dem Gewinn nach Steuer zahlen wird.
Spenden.
Bis jetzt sind bis zu bestimmter Höhe die Spenden für gesetzlich abgegrenzten Zwecke nur unter den Umständen, dass diese nur den Subjekten mit Sitz in Tschechien erteilt wurden, steuerlich wirksam. Neu könnten diese auch den Subjekten in sonstigen EU Ländern erteilt werden. Wenn diese auch Arbeitnehmer geltend machen wollten, dürften sie diese nur im Rahmen einer Steuererklärung geltend machen. Der Arbeitgeber könne die Erfüllung der Bedingungen nur sehr schwer überprüfen.
Steuernachlass
Ein Steuernachlass könnte auch der Steuerpflichtige geltend machen, deren Ehepartner Einkünfte unter 68 TCZK im Besteuerungszeitraum nicht erreichen wird. Für das Jahr 2008 ist die Obergrenze auf 38.040 CZK bestimmt. Grund zur Erhöhung ist, dass viele Frauen eine finanzielle Mutterschaftshilfe bekommen, die den Betrag von 38.040 CZK pro Jahr übersteigt.
In diesem Gesetz sind die Bedingungen für ein Bildung von Rückstellungen, die steuerlich wirksam sind definiert. In der Novelle werden die Möglichkeiten bedeutend begrenzt. Z.B. bei den Forderungen die den Betrag von 200 TCZK überschreiten, wird man jetzt die Rückstellungen (Berichtigungsposten) nur dann zu bilden, nur wenn Gerichtsverhandlung oder Verhandlung vor dem Schiedsgericht eröffnet wurde, u.zw. noch prozentuell abgestuft.
Es wurden neu auch die Berichtigungsposten zu den Forderungen gegen den Schuldnern im Insolvenzverfahren geregelt.
Weitere Begrenzungen betreffen die Rückstellungen bei den Versicherungsanstalten.
Es wird die Pflicht eingeführt bei der Bildung der Rückstellungen, die nach dem EStG steuerlich wirksam sind, den entsprechenden Betrag in CZK oder in EUR auf das Bankkonto entweder in CR oder in einem anderen EU Staat abzulegen, das nur zur Aufbewahrung von Geldmitteln der Rückstellungen eröffnet wurde und dort bis zur Nutzung auf die Rückstellungszwecke liegen lassen. Damit sollte der Bildung von fiktiven Rückstellungen vermeidet werden. Das soll zum erstenmal für die Bildung der Rückstellungen gelten, die in dem Jahr gebildet sein werden, wann das neue Gesetz in Kraft treten wird – vorausgesetzt für das Jahr 2008.
Reduzierter Steuersatz.
Reduzierter Satz der MSt wurde für das Jahr 2008 von 5% auf 9% erhöht.
Sozialbauten.Durch die Novelle wurde Begriff Sozialbauten eingeführt. Für diese wird weiter der reduzierte Steuersatz, d.h. aber schon 9% gelten. Als Sozialbauten sind die Wohnungen mit Fußbodenfläche bis 120 m2 und die Familienwohnhäuser mit Fußbodenfläche bis 350 m2 zu verstehen.
Für die Wohnbauten, deren Aufbau, Umbau vor dem 1.1.2007 eröffnet wurde soll der reduzierte Steuersatz noch angesetzt werden, spätestens bis zum 31.12.2010.
Gruppenregistrierung.
Als eine Neuigkeit soll die Möglichkeit eingeführt werden, eine ganze Firmengruppe als MSt Zahler, unter einer UID Nr. zu registrieren. Diese ist voll freiwillig. So können sich die Firmen einer Gruppe registrieren, die insgesamt eng finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbunden sind. Die ganze Gruppe wird einen Vertreter für MSt haben, die USt Erklärung (Steuervoranmeldung) und zusammenfassende Meldungen abgeben wird, die Gruppe wir aus MSt als eine Steuerperson angesehen und behandelt. Die Mitglieder der Gruppe werden dann für „intergruppen Lieferungen und Leistungen“ keine Steuerbelege erstellen müssen. Für die Gruppe wird immer Monat als Besteuerungszeitraum gelten. Um die Gruppe, als USt Zahler vom 1.1. des Folgejahres zu registrieren, muss die Gruppe die Anmeldung spätestens zum 31.10. des laufenden Jahres abgeben. Mit Rücksicht auf den Stand der Gesetze ist zu erwarten, dass so eine Möglichkeit jemand zum erstenmal erst zum 1.1.2009 nutzen wird.
Bemessungsgrundlage für MSt
Mit Einführung der ökologischen Steuern (für Strom, Gas und feste Brennstoffe) wird definiert, dass diese Steuern auch in die Basis für Berechnung der MSt einfallen werden, so wie z.B. die Verbrauchsteuern.
Verbindliche Beurteilung der Richtigkeit des MSt Steuersatzes.
Es soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden beim Finanzministerium eine Entscheidung über verbindliche Beurteilung des MSt Steuersatzes, sowohl bei Dienstleistungen, als auch beim Ware zu beantragen. Antrag immer für ein Fall, mit Gebühr 10 TCZK.
Den 19.August 2008 wurde in der Urkundensammlung eine umfangreiche Novelle erlassen. Diese Novelle ist ab 1.1.2009 wirksam. Diese bringt mit sich legislative Präzisierung, neue Definitionen und mehrere weitere Änderungen. Die Novelle soll u.a. das tschechische Gesetz über die Umsatzsteuer mit den Bestimmungen der Verordnung des Rates 2006/112/EWG über eingemeinsames System der Umsatzsteuer in Einklang bringen.
Neue Definition des Umsatzes für pflichtige Registrierung.
Die Novelle definiert neue den Umsatz für eine pflichtige Registrierung. Bis jetzt wird Umsatz für diesen Zweck aus der Höhe der Erträge (resp. Einkünfte) für die erfolgten Lieferungen und Leistungen festgestellt. Neu ist als Summe der Zahlungen ohne MSt, die dem Steuerpflichtigen für die verwirklichten steuerbaren Leistungen zugehören.
Neu ermöglicht das Gesetzt z. B. eine Berichtigung der falsch geltend gemachten Steuer bei der Anwendung des unrichtigen Steuersatzes, Berichtigung der falschen Beurteilung des Leistungsortes oder des Steuergegenstandes.
Leistungsort nach § 10 Abs. 6 des tsch. USt Gesetzes.
Auch für den Fall, dass ein Leistungsempfänger, dem ein tschechischer Steuerpflichtiger die Leistung nach § 10, Abs. 6 (Ort der steuerbaren Leistung im Ausland) gewährt, in einem anderen EU Staat auch dann hat, wann der Leistungsempfänger in der Tschechischen Republik eine Betriebsstätte im Sinne des USt Gesetzes hat, wenn die Leistung dieser Betriebsstätte nicht gewährt wurde. Dasselbe soll auch in dem umgekehrten Fall für ein Ort der sonstigen Leistung gelten, wenn Leistungsempfänger ein tschechisches Subjekt sein wird und Leistung von einem Steuerpflichtigen aus einem anderen EU Staat erbracht wird.
Finanzierungs-Leasing Die Novelle löst bestehende Definition des Finanzierungs-Leasings für die USt – Zwecke. Um eine Lieferung von Ware sollte sich nur in dem Fall handeln, wann Nutzungsrecht auf Grund eines Vertrages überführt wird, in dem eine Pflicht des Warenerwerbes ausdrücklich bestimmt wird. In dem Fall wird eine steuerbare Lieferung schon an dem Tag stattfinden, wann das Nutzungsrecht entstehen wird. In allen anderen Fällen, wann z.B. Mieter nur eine Kaufoption haben wird, wird so ein Leasing als Dienstleistung beurteilt.
Steuerbare Lieferung bei Immobilien.Als ein Tag der steuerbaren Lieferung wird neu bei Immobilien der Tag angesehen, wann die Immobilie dem Erwerber zur Nutzung übergeben wurde, spätestens aber der Tag, wann die Urkunde über Eintragung ins Kataster zugestellt wurde.
Steuerbemessungsgrundlage bei privater Nutzung.
Bestehender Wortlaut des USt Gesetzes ist im Fall der privaten Nutzung und Gewährung von Dienstleistung für die Zwecke, die keiner ökonomischen Tätigkeit des Steuerzahlers dienen, ist im Widerspruch zur Richtlinie, soll die Novelle eine Harmonisierung mit sich bringen. Eine Bemessungsgrundlage soll dann ein Anschaffungspreis, resp. wenn nicht bekannt, gesamte Anschaffungskosten. Im Falle der steuerbaren Leistung, die mit ökonomischer Tätigkeit des Leistungsempfängers nicht zusammenhängt, sollte die Höhe der Gesamtkosten als Bemessungsgrundlage dienen. Die Betriebsprüfung kann die Bemessungsgrundlage aber schon jetzt so annehmen, Dank der direkten Wirkung der Richtlinie.
Anspruch an Vorsteuerabzug.
Die Steuerpflichtigen, die nicht verpflichtet sind den Anspruch auf Vorsteuerabzug zu kürzen, können neu den Anspruch an Vorsteuerabzug nicht nur spätestens in dem letzten Besteuerungszeitraum des Kalenderjahrs (d.h. Kalendermonat) geltend machen, sondern in beliebigem Besteuerungszeitraum, jedenfalls nicht später als in 3 Jahren vom Besteuerungszeitraum, wann der Anspruch zum erstenmal angewandt sein konnte.
Bei den Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Anspruch an Vorsteuerabzug zu kürzen, sind jedenfalls weiter verpflichtet Vorsteuerabzug in dem konkreten Monat, spätestens im Kalenderjahr, wann der Anspruch entstanden ist zu beantragen.
USt Rückerstattung.
Vom 1.1.2009 wird es nicht mehr möglich sein, auf Grund eines sog. vereinfachten Steuerbeleges die USt Rückerstattung zu beantragen. Für die USt Rückerstattung können nur komplette Steuerbelege mit allen Angelegenheiten dienen.
Webeartikel und Geschäftsmuster.
Neu müssen die Werbeartikel und Geschäftsmuster, deren Übergabe als keine Lieferung angesehen wird, mit einem Firmenlogo beschaffen werden. Weiter, wie bis jetzt, wird es nicht notwendig sein zu beurteilen ob diese Werbeartikel und Geschäftsmuster Gegenstand der Verbrauchssteuer sind oder nicht.
Steuerbeleg.Eine Rechnung für die Lieferungen von Ware oder Leistung aus einem anderen EU Staat wird erst dann als Steuerbeleg gelten, wann der inländische Empfänger die fehlenden Angelegenheiten nachfüllen wird (z.B. Anschaffungsdatum, MSt in tschechischen Kronen u.ä.)
Andere Änderungen im Bereich der USt werden bestimmt die im Zentralanzeiger der EU L44 am 20.2.2008 publizierte „USt Paket“ mit sich bringen: neue Verordnung des Rates 2008/9/EWG vom 12.2.2008, die die neuen Regelungen für die Rückerstattung der USt für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, Verordnung der Rates 2006/112/ES über ein gemeinsames System der Umsatzsteuer und Verordnung Nr. 1798/2003 über eine administrative Zusammenarbeit.
Auch die, schon längere Zeit erwartete Änderung der Regelungen für die Bestimmung des Leistungsortes werden mit sich eine Novellierung des USt Gesetzes, wahrscheinlich zum 1.1.2010 mit sich bringen.
Neue Regelungen gelten ab 1.1.2008
Immobiliensteuer.
Es wurde eine Befreiung für Ackerboden, Hopfenfelder, Weingärten, Obstgärten und Dauerrasenflächen eingeführt. In dem Zusammenhang soll den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden einen Koeffizient 2 bis 5 anzuwenden, mit dem die Steuerpflicht erhöht sein könnte für die Immobilien im Kataster der Gemeinde, die der Immobiliensteuer weiter unterliegen werden. Ziel ist, dadurch den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, die fehlenden Einkünfte wegen Befreiung zu ersetzen.
Erbschafts-, Schenkungs-, Grunderwerbssteuer.
Bei Schenkungssteuer wurde eine Befreiung aus der sog. I. Gruppe (direkte Verwandte und Eheleute) auch auf II. Gruppe erweitert. (Gebrüder, Neffe, Tante, Onkel....).
Auch bei Erbschaftsteuer wurde Befreiung zwischen den Personen in der II. Gruppe eingeführt.
Es wurde ermöglicht werden bei der Finanzdirektion einen Nachlass von Grunderwerbsteuer in spezifischen Fällen, wie z.B. wenn die Immobilie bei Löschung des Vertrages zurück auf den ehemaligen Eigentümer übergeht, zu beantragen. Frist 3 Jahre.
Entwurf der Novelle befindet sich im Parlament. Es wird neu auch Erwerb der materiellen Vermögens in den Besitz oder aus dem Besitz der anderen EU Staaten oder der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Regionen, durch diese errichteten Beitragsorganisationen, freiwilligen Gemeindebunden sowie der juristischen Personen, die die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse sichern, befreit in dem Umfang wie bei den tschechischen. Die Befreiung wird sich auch auf das Erwerb bei politischen Parteien, Kirchen, Stiftungen, Krankenversicherungsanstalten mit Sitz in EU oder EWR. Wenn aber diese aber die Spenden zu einem anderen als von der Schenkungssteuer befreiten Zweck nutzen werden, wird die Befreiung verfallen.
Von der Grunderwerbssteuer sind u.a. die Einlagen der Immobilien in das Stammkapital der Gesellschaften befreit. Diese Befreiung wird sich neu auch auf die Gesellschaften und Genossenschaften beziehen, die Sitz in EU oder EWR haben.
Es soll die Befreiung der Neubauten von der Immobiliensteuer gelöscht werden. Bis jetzt 15 Jahre. Neu soll diese für alle Neubauten, auch für die, für die schon teilweise die Befreiung ausgenutzt wurde zum 31.12.2009 beendet werden.
Die Novelle soll tschechisches Verbrauchsteuergesetz in Einklang mit EU Legislative bringen. U.a. für die Raucher, wie immer, eine traurige Nachricht, die Zigaretten werden mehr belastet.
Durch drei neue Gesetze wurden drei neue Steuern zum 1.1.2008 eingeführt, u.zw. auf Strom, Gas und feste Brennstoffe. Diese werden die Zöllner verwalten, Besteuerungszeitraum Monat, Steuererklärung ist immer zum 25. des Folgemonats abzugeben und auch Steuerpflicht auszugleichen.
Die Steuerzahler werden die Lieferanten dieser Energien auf dem tschechischen Gebiet sein, die diese den Endabnehmern und Endverbrauchern liefern, oder die Betreiber der Distributionsnetze und Übertragungssysteme.
Es sind auch Fälle der Befreiung definiert. Die Befreiung ist von dem Nutzungszweck abhängig. Z.B. Verbrauch der Energien zum Zweck der Produktion vom Strom, Kombination Strom + Wärme oder Energien, die in Metallurgie verbraucht werden, Strom im öffentlichen Verkehr, Treibstoffe und feste Brennstoffe für Schifffahrt, die nicht privat ist.
Der Steuersatz beträgt 28,30 CZK/MWStunde beim Strom , beim Gas abhängig von der Nomenklatur wieder für MWStunde, bei festen Brennstoffen für GJ.
Das novellierte Gesetz wurde den 5.6.2008 veröffentlicht. Davon der wichtigste Teil, der eine abgestufte Steuerermäßigung eingeführt hat, tritt in Kraft vom Datum der Veröffentlichung. Die Höhe der Steuerermäßigung ist von der ersten Zulassung des Kraftfahrzeuges abhängig. Als Datum der ersten Zulassung gilt Datum der ersten Zulassung beliebig wo in der Welt. Diese Steuerermäßigung ist es möglich zu Gunsten der Steuerpflichtigen zum erstenmal schon für das Jahr 2008 geltend machen. Die Steuersubjekte, die vierteljährlich eine Steueranzahlung überweisen, konnten die Ermäßigung zum erstenmal schon in der Steueranzahlung für das 3. Vierteljahr 2008 anwenden und zwar kumuliert vom Anfang des Jahres.
Rechnungslegungsgesetz
Für die Unternehmer – natürliche Personen wird die Grenze für eine pflichtige doppelte Buchhaltung erst mit Überschreitung der Grenze von 25 Mio CZK des Umsatzes entstehen. Bis jetzt ist die Grenze 15 Mio CZK. Auch für die natürlichen Personen, die jetzige Grenze überschritten hatten und aus der Steuerevidenz in die Buchhaltung übergegangen sind, soll ermöglicht werden, wenn 25 Mio CZK nicht überstiegen, wieder auf die Steuerevidenz zu übergehen.
Es soll auch Erlass zur Rechnungslegung novelliert werden. Als Grund wird die Annäherung zu den Richtlinien des Europäischen Parlaments und EWG (z.B. Nr. 2006/43/EG).
U.A. sollen in der Anlage zu dem Jahresabschluss die Informationen veröffentlicht werden über:
• Gesamtentgelt dem Wirtschaftsprüfer für Audit
• Gesamtentgelt für sonstige Beglaubigungsleistungen
• Gesamtentgelt für die Steuerberatung
• und Gesamtentgelt für sonstige Dienstleistungen, die kein Charakter WP haben
• Es sollen auch Transaktionen mit verbundenen Personen beschrieben werden, in dem Zusammenhag wird über marktübliche Bedingungen gesprochen.
Dasselbe soll auch für die konsolidierten Jahresabschlüsse gelten.
Neu oder anders ist auch Inhalt der Begriffe langfristiges materielles und immaterielles Vermögen definiert, in die Verordnung Nr. 500/2002 wurde mit Wirkung seit 1.1.2008 eine negative Begrenzung des langfristigen immateriellen Vermögens ergänzt. Nach dieser Regelung handelt es sich vor allem um kein immaterielles Vermögen bei Gutachten von einem Sachverständigen, Marktforschungen, Plänen der Entwicklung, Vorschlägen der Werbaktionen, Zertifikation des Qualitätssystems, Software für eine Leitung der Technologien oder für Anlagen, die ohne dieses Software nicht funktioniert können. Weiter kann sich die Buchungseinheit entscheiden, dass als das langfristige immaterielle Vermögen keine technische und energetische Wirtschaftsprüfung betrachtet wird.
Buchung über die Vorräte – die Bedingungen für sog. Methoden A und B sind anders präzisiert. (Methode A – Buchung auf die Konten Vorräte, B – direkt in die Kosten mit zusammenhängenden Pflichten). Die Methode B können die Buchungseinheiten nur in dem Falle anwenden, dass sie im Laufe der Buchungsperiode den Vorrätebestand und die Bewertung der Vorräte nach dem Gesetz über die Rechnungslegung zu beweisen fähig sind.
Auch tschechischen Rechnungslegungsstandards sollen geändert werden. U.a. im Bereich Bewertung von Vorräten – was alles in das Anschaffungspreis fallen soll und was nicht.
Weil diese Änderungen keine Gesetze ändern, sondern nur Standards befinden sich diese z.Z. in internen Anmerkungsverfahren auf dem Finanzministerium.
Parlament CR hat eine Novelle des Rechnungslegungsgesetzes im Juli 2008 abgestimmt. Ein Teil der novellierten Regelungen wird zum 1.1.2009 und Teil zum 1.1.2010 in Kraft treten.
• Bei den Arbeitnehmern, die jünger als 18 Jahre alt sind, wird die Grenze der Arbeitszeitdauer zurück auf 40 Stunden pro Woche statt der gegenwärtigen 30 Stunden erhöht. Die maximale Schichtzeit wird von sechs auf acht Stunden verlängert.
• Die Arbeitgeber werden die Möglichkeit haben, mit den Managern (Führungskraft) den Lohn schon unter Bezugnahme auf eventuelle Überstundenarbeit zu vereinbaren. Ihre maximale Grenze ist 150 Stunden in einem Kalenderjahr. Es gilt nur für die Unternehmenssphäre. Die Novelle führt also teilweise ein, was das neue Arbeitsgesetzbuch gelöscht hat.
• Falls es plötzlich mehr oder dagegen keine Arbeit geben wird, werden die Firmen berechtigt sein, den Arbeitnehmern die sog. Konten der Arbeitszeit einzuführen. Bis heute hat dazu der Arbeitgeber die individuelle Zustimmung des Arbeitnehmers gebraucht. Nach der Novelle braucht er keine mehr. Es ist aber nicht mehr möglich, eine Änderung des Arbeitzeitplanes bei einem Konto nur 1 Woche im Voraus wie bisher durchzuführen, aber minimal 4 Wochen. Die Firmen sind zwar nicht mehr verpflichtet, mit jedem Arbeitnehmer getrennt über seine Zustimmung zu verhandeln, aber im Gegensatz können sie nicht flexibel auf die Änderungen der Nachfrage nach ihrer Arbeit reagieren. Falls sie z. B. aus den Gründen der Leistung der außerordentlichen Aufträge die Arbeitszeit auf kürzeren Zeitraum als einen Monat ändern bräuchten, würden sie seit dem 1. Januar mit so einer Verhandlung die Verletzung der Rechtsvorschriften begehen.
• Senkung des Abfindungsgeldes bei einem Unfall, falls ihn der Arbeitnehmer selbst verursacht hat. Neu wird der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Abfindungsgeld auszuzahlen, falls er sich von der Verantwortung befreit. Es reicht nur nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer die Sicherheitsvorschriften verletzt hat oder betrunken war.
• Bei einer flexiblen Arbeitszeit muss die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit spätestens in dem 4wöchentlichen Ausgleichszeitraum erfüllt werden.
• Wirkung des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung Nr. 187/2006 Slg. wird erst ab dem 1.1.2009 in Krafttreten. D.h. dass auch im Jahr 2008 die Arbeitgeber weiterhin keine Lohnersatzleistung für die ersten 14 Tage der Arbeitunfähigkeitsdauer (weiter nur AU) zahlen werden.
• Wegen Streitigkeiten wurde das Gesetz aber im Laufe des Jahres 2008 mehrmals novelliert.
• Es wurde die Höhe und der Art der Berechnung der Krankennleistung geändert – Krankengeld wurde von dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeitsdauer geleistet, d.h. dass für die ersten 3 Tage der Arbeitsunfähigkeitdauer dem Arbeitnehmer kein Krankengeld gehört. Diese Regelung wurde aber im Laufe der 1. Jahreshälfte 2008 als verfassungswidrig ersehen, deswegen so zwei Monate Anspruch an 60% von der täglichen Bemessungsgrundlage. Ab 1.9. 2008 gilt aber eine weitere Novelle, die für die ersten 3 Tage der Arbeitsunfähigkeit Anspruch nur an 25% mindert.
• Krankengeldsätze betragen: 60% von der täglichen Bemessungsgrundlage vom 4. Tag bis 30. Tag
der AU
66% von der täglichen Bemessungsgrundlage vom 31.Tag bis 60. Tag
der AU
72% von der täglichen Bemessungsgrundlage ab dem 61. Tag der AU
• Der Arbeitsnehmerin, die allein stehende ist, gehört die geldliche Mutterschaftshilfe für den Zeitraum von 28 Wochen (bisher 37 Wochen).
• Dem Arbeitnehmer, der die Heilsregime verletzt hat, kann das Krankengeld auch für die Dauer, für die schon das Krankengeld gezahlt wurde, gekürzt oder abgenommen werden.
• Es wird der Kreis der Einnahmen, die in die Bemessungsgrundlage für die Abführung der Versicherung einbezogen werden, um die Leistungen, die in der Form des sachlichen Vorteils gewährt werden, erweitert z. B. der Betrag in der Höhe von 1 % aus dem Anschaffungspreis des Pkws, der sowie für die Dienst- als auch für Privatzwecke gewährt wird, der Betrag, der dem Unterschied zwischen dem üblichen Preis und dem Preis, für den das Erzeugnis oder die Dienstleistung dem Arbeitnehmer gewährt wird, entspricht, die Zinsen bei den Darlehen, die im Einklang mit dem Gesetz über die Einkommensteuer gewährt werden.
• Es wird eine maximale Grenze für die Abführung der öffentlichen Gesundheits- und Sozialversicherung angeführt. Höhe der maximalen Bemessungsgrundlage wird für das ganze Kalenderjahr bis in die Höhe des 48faches des durchschnittlichen Lohnes festgesetzt (max. Bemessungsgrundlage beträgt 1.034.880,- CZK). Die Höhe ist gleich für die öffentliche Gesundheits- auch Sozialversicherung, aber das bedeutet nicht, dass die Grenze gleichzeitig erreicht werden muss, vor allem in den Fällen, wann der Kreis der Arbeitnehmer für die öffentliche Gesundheitsversicherung erweitert wird.
• Es kommt zu einer erheblichen Änderung in der Begriffsbestimmung „der Arbeitnehmer“. Die bisherige begriffliche Verbindung an die Gesundheitsversicherung wird mit der Verbindung an das Einkommensteuergesetz ersetzt – als der Arbeitnehmer wird für die Zwecke der öffentlichen Gesundheitsversicherung eine natürliche Person verstanden, der die Einnahmen aus der unselbstständigen Arbeit und Funktionsbezüge nach § 6 EStG fließen oder fließen sollten, neu also die Personen, die die Einnahmen nach § 6 EStG haben, gehören zu dem Kreis der Arbeitnehmer ohne Rücksicht darauf, ob sie an der Krankenversicherung beteilig sind, also auch die Mitglieder der statutarischen Organe und anderer Organe der juristischen Personen (Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratmitglieder und Verwaltungsratmitglieder usw.), Arbeitnehmer, die auf Grund des Auftragsvertrags oder Mandatvertrags tätig sind, auch bei den Liquidatoren, Prokuristen, unfreien Vertretern usw., falls ihnen die Einnahmen nach § 6 EStG fließen oder fließen sollten.
Aus dem oben Erwähnten ergibt sich, dass die Entlohnungen der Mitglieder des statutarischen Organs und anderen, die weiter genannt sind, werden weiterhin der Einkommensteuer, aber neu auch der Abführung der öffentlichen Gesundheitsversicherung unterliegen.
Die Änderungen in der Krankenversicherung ab 1.1.2009
Es wird die Grenze für eine pflichtige Krankenversicherung von bisherigen 400 CZK im Kalendermonat an 2000 CZK erhöht.
Eine selbständig tätige Person kann freiwillig krankenversichert werden auch in dem Fall, wann sie keine Anzahlungen an die Alterversicherung zahlt.
Anspruch an Krankengeld hat neu nur der Arbeitnehmer, der länger als 14 Tage krank sein wird. Für die ersten 14 Tage der Krankheit muss ihm der Arbeitgeber Lohnersatz zahlen. Die Höhe des Lohnersatzes wird vom 4. Tag 60% des modifizierten Durchschnittlohns darstellen.
Der Arbeitgeber wird berechtigt sein den Arbeitnehmer im Laufe von ersten 14 Tage zu kontrollieren, ob er Erholungsregimme einhält. Er soll auch berechtigt werden, im Falle, dass der Arbeitnehmer nachweisbar nicht zu Hause sein wird, den Lohnersatz zu mindern, event. auch nicht auszahlen.
Mit Berücksichtigung, dass die Arbeitnehmer und selbständig Tätige kein Anspruch an Krankengel und Lohnersatz in den ersten 3 Tagen haben werden, wird der Beitrag auf die Krankenversicherung um 0,1% erniedrigt.
Bei der Mutterschaftsbeihilfe wird es möglich sein nach Ablauf von 6 Wochen von der Geburt, dass zu Hause der Mann bleibt, mit Anspruch an diese Beihilfe.
Bei Betreuung des kranken Kindes wird es ein Umtausch der berechtigten Personen zugelassen, bei Bewahrung des Anspruches an Krankengeld.
Die Prozentsätze der Krankenversicherungsbeiträge betragen:
2008 2009 2010
Arbeitgeber 3,3% 2,3% 1,4%
Arbeitnehmer 1,1% 1% 1%
Den Arbeitgebern wird im Jahr 2009 eine Hälfte des Lohnersatzes erstatten in Form eines Abzuges von dem abgeführten Versicherungsbeitrag. Vom Jahr 2010 können die Arbeitgeber die nicht mehr als 50 Leute beschäftigen, sich in so ein System melden, der eine Hälfte des Lohnersatzes erstatten wird, bei einem höheren Satz der Versicherung als 1,4%.
Die Abgeordnetenversammlung des Parlaments hat den Entwurf des Gesetzes über die Umwandlung der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften abgestimmt. Annahme dieses Gesetzes geht von einem Gebrauch aus, in die tschechische Rechtsordnung die Verordnung der Europäischen Parlament und des Rates (EWG) Nr. 2005/56 vom 26.10.2005, über die internationale Fusion der Kapitalgesellschaften (sog. „zehnte Verordnung“) zu implementieren. Die Mitgliedstaaten wurden dabei verpflichtet, diese Verordnung in ihren Rechtsordnungen spätestens zum 15.12.2007 zu übertragen. Tschechische Republik hat diese zum Juli 2008 eingeführt.
Den 1. Juli 2008 ist eine wichtige Novelle des Gewerbegesetzes in Kraft getreten, die mit sich eine ganze Reihe von Änderungen mit sich bringt. Diese sollten eine Erleichterung der administrativen Belastung für die Unternehmer darstellen.
Z.B.: Insgesamt 125 freie Gewerbetätigkeiten wurde durch eine ersetzt – namentlich Produktion, Handel und Dienstleistungen. Diese betrifft die Gewerbetätigkeiten, die in den Anlagen des Gesetzes nicht ausdrücklich aufgezählt werden. In den Anlagen sind die sog. gebundene und konzessionierte Gewerbetätigkeiten aufgezählt. Unter Gewerben gehören solche speziellen Tätigkeiten nicht, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Auditoren, Steuerberater, Sachverständigen.
Der Unternehmer kann diese freie Gewebetätigkeit einem beliebigen Gewerbeamt in Tschechien mitteilen, ohne Rücksicht, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person inländische oder ausländische handelt.
Statt mehreren Gewerbescheine erstellt neu Gewerbeamt einen sog. Auszug vom Gewerberegister, der als Nachweis der Gewerbeberechtigung dient.
Der Antragsteller muss nicht mehr nachweisen, dass er keine Steuern und Sozialabgaben schuldet. Auch Führungszeugnis wird neu das Gewerbeamt vom Strafregister beantragen.
Zum Nachweis der Fachlichkeit wird neu nur Beleg über entsprechende Ausbildung dienen. Kein Nachweis der Praxis verlangt.
Die Anzahl der Gewerbetätigkeiten ist von 261 an 96 gesunken.
Das tschechische Finanzministerium hat im September 2008 Prinzipien für eine neue Ertragsbesteuerung zur öffentlichen Diskussion veröffentlicht. Diese Konzeption haben auch alle Partner bekommen, die im Verzeichnis der Institutionen sich befinden, die zum Anhörungsverfahren berechtigt sind.
Die Ertragsbesteuerung soll für natürliche und juristische Personen in einem Gesetz, wie bis jetzt, bleiben. Nach Proklamation des Finanzministeriums sollte das neue Gesetz zur Vereinfachung führen.
Liberec, 22.09.2008