1) Der Steuersatz
Die schrittweise Senkung des Steuersatzes in den Jahren 2008 – 2010 von 24% im Jahr 2007 bis auf endgültige 19%. Fürs Jahr 2008 21%, 2009 20% und 2010 19%.
2) Niedrige Kapitalisierung
Erhebliche Änderungen der Regeln der niedrigen Kapitalisierung. Unter anderem kommt es zu der Erweiterung der finanziellen Kosten, die mit dem Kredit oder Darlehen verbunden sind und die neu dem Kriterium der Unterkapitalisierung unterworfen werden. Test der niedrigen Kapitalisierung wird auch an die nicht verbundenen Personen erweitert u.zw. im Verhältnis 6:1 für das Jahr 2008 und 4:1 für 2009 und die nächsten Jahre. Bei Krediten und Darlehen von verbundenen Personen dann 2:1. Bis Ende 2007 war das Verhältnis 4:1 (Summe der Kredite und Darlehen) zum Eigenkapital. Text des Gesetzes ist aber nicht ganz eindeutig, Finanzministerium bereitet auch in diesem Bereich bestimmte Änderungen noch im Laufe des Jahres 2008.
Es wird ein maximaler Limit für finanzielle Kosten mit dem Krediten und Darlehen vorgeschrieben, u.zw. max. einheitlicher Zinssatz erhöht um 4% Punkte. Einheitlicher Zinssatz = Durchschnitt aus dem Markt der Interbankdepositen für die letzten 12 Monate fällig immer zum letzten im Monat.
Es werden die Zinsen aus den sog. unterordneten Krediten und Darlehen nicht anerkannt – dh. in den Fällen, wann diese anderen Verbindlichkeiten des Darlehennehmers unterordnet sind.
Auch gewinnabhängige Zinsen werden nicht anerkannt.
Wichtig ist, dass die neuen Bedingungen der Unterkapitalisierung für die alten Kreditverträge, d.h. für die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden, erst vom 1.1.2010 gelten werden. Das gilt, wenn keine Nachträge zu bestehenden Verträgen nach dem 1.1.2008 abgeschlossen werden.
3) Das Anlagevermögen
Die Auflösung der Abschreibungsgruppe 1a für PKW, die Verschiebung in die 2. Abschreibungsgruppe d.h. Abschreibungen von 4 auf 5 Jahre. Damit wird das maximale Kaufpreislimit 1,5 Mio CZK für PKW aufgelöst. Die Verlängerung betrifft auch Abschreibungen der PKW die vor dem Ende 2007 nicht voll abgeschrieben wurden.
Abschreibungen nach § 27 Buchstabe ch)
Von den Abschreibungen ausgeschlossenes materielles Vermögen ist unter anderem nach § 27 Buchstabe ch) EStG auch das materielle Vermögen, dessen unentgeltlicher Erwerb Gegenstand der Schenkungssteuer war aber zum Zeitpunkt des Erwerbes von der Schenkungssteuer befreit wurde. Zu dieser Regelung gibt es keine Übergangsregelung, was in CR zur folge hat, dass auch das Anlagevermögen, das vor Jahren unter oben angegebenen Bedingungen, von Schenkungssteuer befreit, erworben wurde und bis Ende 2007 auch steuerlich wirksam abgeschrieben, ab 2008 nicht mehr möglich ist abzuschreiben. Es handelt sich damit um eine indirekte Retroaktivität. Diese Regelung betrifft vor allem Krankenhäuser, Gesellschaften, die sich mit Wasserfürsorge, Abwasserreinigung u.ä. befassen, in die vor Jahren 1990 und später vor allem die Gemeinden das Anlagevermögen das zu diesen Zwecken dient eingelegt haben.
4) Finanzielles – Leasing
Die meisten Steuerbegünstigungen des finanziellen Leasings, wie kürzere Abschreibungsdauer beim Leasinggeber, schneller in die Kosten beim Leasingnehmer im Vergleich zur normalen Abschreibungsdauer, werden aufgelöst. Beim Leasinggeber soll der Leasinggegenstand neu auf eine normale Abschreibungsdauer abgeschrieben werden, d.h. in den Fristen, die sich aus dem EStGesetz ergeben. Beim Leasing von Immobilien waren es bis Ende des Jahres 2007 minimal 8 Jahre, neu 30. Es werden auch beide im EStG vorgeschriebenen Varianten der Abschreibungen – d.h. lineare oder degressive Affa für den Leasinggeber zugelassen. Finanzielle Kosten i.d.H. von 1% aus der jährlichen Miete werden neu steuerlich nicht anerkannt. Das wird die finanziellen Kosten nicht betreffen, die in der Summe im Besteuerungszeitraum den Betrag von 1 Mio CZK nicht überschreiten.
Der Quellensteuersatz beim finanziellen Leasing vom Ausland wird von 1% auf 5% erhöht. Weil die Quellensteuer aus dem bezahlten Betrag abzuführen ist, kann sich um unangenehme Erhöhung handeln.
Übergangsregelungen: für die alten Verträge, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden, gelten die Bedingungen 2007.
5) Die Liquidation der Vorräte
Es wird die Möglichkeit eingeführt, in die steuerlich wirksamen Kosten die in Folge der Liquidation der Materialvorräte, Warenvorräte u. ä. entstandenen Ausgaben zu umfassen. Der Steuerpflichtige wird nachweispflichtig sein.
6) Steuerliche Wirksamkeit einiger Kosten des Arbeitgebers
Die Änderung in den Bedingungen der steuerlichen Kostenwirksamkeit der Zusatzrentenversicherung und privaten Lebensversicherung der Arbeitnehmer, des Einfahrens der Arbeitnehmer zur Arbeit und der übergehenden Unterkunft. Die steuerliche Wirksamkeit von diesen Kosten soll einem anderen Regimme unterworfen sein – nur prinzipiell – wenn das Recht des Arbeitgebers in dem Kollektivvertrag geregelt, wären diese möglich.
7) Verbindliche Beurteilungen
Der Steuerzahler wird die Möglichkeit haben, das FA um die verbindliche Beurteilung einiger neuen Gebieten zu beantragen. Dies soll z.B. folgende Bereiche betreffen:
• Kosten die der natürlichen Person mit Nutzung der Immobilie entstehen, die sowohl zu unternehmerischen, als auch privaten Zwecken genutzt wird.
• Technische Aufwertung : Reparaturen und Instandhaltung.
• Zuordnung der Ausgaben zu den Erträgen, die keiner Besteuerung unterworfen sind.
• Kosten mit Forschung, Entwicklung.
Gebühr 10 TCZK pro Fall.
8) Die nachträgliche Besteuerung der nicht bezahlten Verbindlichkeiten
Die verjährten Verbindlichkeiten und die nach der Fälligkeit mehr als 36 Monate sind beim Schuldner nachzuversteuern. Es gibt aus dieser Regelung auch Ausnahmen.
9) Die Umwandlung der Gesellschaft
Die Umwandlung der Gesellschaft – Verteilung durch die Spaltung ist in der Novelle als steuerlich neutral gelöst.
10) Die Befreiung der Einnahmen aus Dividenden aus den Drittländern und die Befreiung der Anteilesübertragung
Bei der Erfüllung der im Gesetz angeführten spezifischen Bedingungen werden die Einnahmen aus Dividenden und der Anteilesübertragung in der Tochtergesellschaft in die Muttergesellschaft aus den Drittländern steuerbefreit.
Die Bedingungen sind:
• Es besteht DBA
• Rechtsform wie bei Mutter – Tochter Regelung in EU – d.h. GmbH, AG oder Genossenschaft, Minimalanteil 10% und 1 Jahr. Die ausschüttende Gesellschaft ist im Sitzstaat einer an KöSt ähnlichen Steuer mit einem Satz minimal von 12% unterworfen.
• Bedingung des tatsächlichen Inhabers der ausgeschütteten Dividende.
11) Verrechnungspreise
Die Änderung der Verordnung, die die übliche Höhe der Darlehenzinsen von den verbundenen Personen regelt. U.a. gilt z.Z. nach EStG als übliche Höhe der Darlehenszinsen 140% des Diskontsatzes der Tschechischen Nationalbank, d.h. 140 % sind aktuell 3,15%.
Die unterschiedlichen Preise zwischen den verbundenen Personen zu den Preisen, die man in üblichen Geschäftsbeziehungen benutzt, müssen dem Steuerverwalter befriedigend belegt werden, sonst berichtigt der Steuerverwalter die Steuerbemessungsgrundlage um den ermittelten Unterschied. Diese Bestimmung des § 23 Abs. 7 EStG wurde ab 2008 um folgenden Satz erweitert:
Im Falle, dass die vereinbarte Zinshöhe bei einem Darlehen und Kredit zwischen verbundenen Personen geringer ist als die zwischen unabhängigen Personen vereinbart worden wäre und Gläubiger ein steuerlicher Nonresident ist oder Gläubiger ein Gesellschafter ist, der Resident CR ist, wird der niedrigere Zinssatz akzeptiert