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Gesetz über die Rückstellungen

In diesem Gesetz sind die Bedingungen für ein Bildung von Rückstellungen, die steuerlich wirksam sind definiert. In der Novelle werden die Möglichkeiten bedeutend begrenzt. Z.B. bei den Forderungen die den Betrag von 200 TCZK überschreiten, wird man jetzt die Rückstellungen (Berichtigungsposten) nur dann zu bilden, nur wenn Gerichtsverhandlung oder Verhandlung vor dem Schiedsgericht eröffnet wurde, u.zw. noch prozentuell abgestuft.

Weitere Begrenzungen betreffen die Rückstellungen bei den Versicherungsanstalten.

Ausblick in die Zukunft:

Es wird die Pflicht eingeführt bei der Bildung der Rückstellungen, die nach dem EStG steuerlich wirksam sind, den entsprechenden Betrag in CZK oder in EUR auf das Bankkonto entweder in CR oder in einem anderen EU Staat abzulegen, das nur zur Aufbewahrung von Geldmitteln der Rückstellungen eröffnet wurde und dort bis zur Nutzung auf die Rückstellungszwecke liegen lassen. Damit sollte der Bildung von fiktiven Rückstellungen vermeidet werden. Das soll zum erstenmal für die Bildung der Rückstellungen gelten, die in dem Jahr gebildet sein werden, wann das neue Gesetz in Kraft treten wird – vorausgesetzt für das Jahr 2008.



 


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