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Einkommensteuer natürlicher Personen

1) Der Steuersatz
Die Einführung des einheitlichen Satzes in der Höhe von 15 % für das Jahr 2008 und in der Höhe von 12,5 % vom Jahr 2009. Bis Ende 2007 waren die Steuersätze progressiv, ab 12 bis 32%.

2) Die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage aus nichtselbstständiger Arbeit

Es wurde der sogenannte Superbruttolohn eingeführt – die Besteuerungsgrundlage wird nicht um die Beträge der vom Arbeitnehmer bezahlen Gesundheits- und Sozialversicherung erniedrigt und wird zugleich um den Betrag der vom Arbeitgeber bezahlen Versicherung noch erhöht. Z.Z. SuK Versicherung – Anteil des Arbeitnehmers insg. 12,5%, Anteil des Arbeitgebers insg. 35%. D.H. Steuerbemessungsgrundlage erhöht sich damit um 35% im Vergleich zum Jahr 2007.

3) Die Auflösung der Zusammenbesteuerung der Ehegatten

Sie wird mit der Erhöhung der Ermäßigung auf Ehefrau (Ehemann) mit den jährigen Einkünften bis 38.040,-CZK (16.560,-CZK vom Jahr 2009) kompensiert.

4) Die Auflösung der minimalen Steuerbemessungsgrundlage

5) Die Befreiung bei dem Wertpapierenverkauf
Es wird der Kreis der Verkaufseinkünfte von Wertpapieren, die dem sechsmonatigen Test unterliegen, beschränkt und die Befreiung bezieht sich weiter nur auf die in der Novelle genannten Personen. Die Befreiung wird sich nur auf die Personen beziehen, deren Geschäftsanteil, sowohl direkt als auch indirekt auf dem Stammkapital oder auch Stimmrechten in den letzten 24 Monaten vor dem Verkauf 5% der Anteile auf der Gesellschaft nicht überschreiten wird. Im Fall der Nichterfüllung der Bedingungen ist der Fristtest für die Befreiung fünfjährig.
Übergangsregelung: die Einkünfte vom Verkauf der Wertpapiere, die vor dem 1.1.2008 erworbenen wurden, werden nach Erfüllung des Zeittestes von 6 Monaten befreit – d.h. es gelten dafür die Bedingungen 2007.

6) Die Steuerermäßigungen
Als eine Kompensation zu dem erhöhten Satz für das Jahr 2008 bei den Arbeitnehmern mit niedrigen Einkünften ist die in der Novelle vorgeschlagene vorübergehende Erhöhung der Steuerermäßigungen. Der Mindeststeuersatz 2007 ist 12%, der einheitliche für das Jahr 2008 15% und dazu 2007 vom Bruttolohn minus Sozial- und Gesundheitsversicherung – Beitrag des Arbeitnehmers, 2008 vom Superbruttolohn, d.h. Bruttolohn plus Sozial und Gesundheitsversicherungsbeitrag des Arbeitgebers. Die Steuerermäßigung 2007 TCZK 7.200,-, für das Jahr 2008 CZK 24.840,-. Dadurch wird der negative Einfluss der Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage gelöst und zwar auch im Laufe des Jahres, weil monatlich von der Steuer der Betrag von 2.070 CZK im Vergleich zu früheren 600 CZK abzuziehen ist. Aber nur für die tschechischen Bürger, besser gesagt, für die tschechischen Residenten.
Den Ausländern, z. B. den Polen, Slowaken und anderen, die in CR beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Ermäßigung aus der berechneten Steuer nicht abziehen, falls sie sich nicht mit einer Bescheinigung vom Finanzamt, dass sie die tschechischen steuerlichen Residenten sind, ausweisen können. Gleiche Bedingungen beziehen sich auch auf die meisten Steuerermäßigungen. Die Ausländer haben zwar die Möglichkeit die Steuerermäßigung nach dem Ende des Jahres geltend zu machen, sie müssen aber die Steuererklärung abgeben. Wobei die Bedingung ist, dass mindestens 90 % ihrer Einkünfte für das ganze Kalenderjahr aus der CR stammt. Für den Ausgleich müssen sie also mehr als 12 Monate warten.
Auch ein Ausländer, der mit einer Arbeit in CR im Laufe des Jahres aufhört, oder im Laufe des Jahres eingestellt wird, erzielt oft nicht einen neunzigprozentuellen Anteil an den Einkünften aus der CR zu seinen sämtlichen Einkünften und diesem würde gar keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung entstehen. Sein monatlicher Nettolohn für die gleiche Arbeit, die ein tschechischer Arbeitnehmer ausübt, wäre also um 2 TCZK niedriger und zwar auch bei einem gleichen Bruttolohn.

Das haben wir als diskriminierend bezeichnet und für die ausländischen Arbeitnehmer ökonomisch nicht akzeptabel, mit potenziellen Risiken für die Unternehmer, die im größeren Umfang diese Leute beschäftigen.

Nach längeren Verhandlungen hat FM unsere Argumente und Vorschläge akzeptiert, zu dem Gesetz über die Umwandlungen der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, das sich noch im Parlament befindet, eine Novelle dieser Regelung beigefügt. Diese ermöglicht eine Abziehung des Steuernachlasses monatlich auch für die tschechischen Nonresidenten. Weil aber dieses Gesetz erst zum Juli in Kraft treten soll, hätte es zur Folge eine Möglichkeit so eine Form erst in der 2. Jahreshälfte 2008 anzuwenden.

Nach weiteren Verhandlungen hat FM eine Weisung (Maßnahme Ver. Nr. 05/13 797/2008 – 152) erlassen, die eine monatliche Abziehung schon ab Februar 2008 ermöglicht.

7) Die Änderungen in der Befreiung einiger Arbeitnehmereinkünfte
Die Änderungen betreffen u. a. zum Beispiel die sog. Arbeitnehmerfahrkarten, Lebensversicherungs- und Zusatzrentenversicherungsbeiträge, die vorübergehende Unterkunft usw. Der Beiträge des Arbeitgebers auf die Lebens- und Zusatzrentenversicherung sind als steuerfrei beim Arbeitnehmer mit der Höhe insgesamt 24 TCZK jährlich begrenzt.

8) Die Auflösung der steuerlichen Wirksamkeit der Versicherungsabführungen bei den Unternehmern und weiteren Personen
Die Sozial- und Gesundheitsversicherung wird bei den Unternehmern und weiteren Personen, die diese aus eigenen Einkünften abführen müssen, nicht steuerlich wirksam. Diese Änderung entspricht der Logik des Superbruttolohnes.

9) Die Einführung der sog. Versicherungsabführungsgrenze bei den Arbeitnehmern

Es wird die sog. Gesundheits- und Sozialversicherungsabführungsgrenze der Arbeitnehmer eingeführt und zugleich wird die Höhe der vom Arbeitgeber gezahlten Sozialversicherung erniedrigt. Die Obergrenze für die für die Abführung der Versicherungsabgaben wurde auf 48 mal monatliches Durchschnittslohn festgestellt, d.h. z.Z. ca 1.035 TCZK. Das wird dann zur Folge haben, dass den Arbeitnehmern, in dem Monat, wann diese Grenze überschritten wird, der Arbeitnehmer keine weiteren Versicherungsbeiträge abziehen und abführen wird. Das hat, beim System des sog. Superbruttolohns auch zur Folge, dass aus dem Betrag, der 48x Durchschnittslohn übersteigen wird, nur 15% der Lohnsteuer abgeführt werden.
Der Satz des Arbeitgeberanteiles wird dabei um 1% gemindert. Die Novelle spricht dabei aber auch über sog. „berechneter Lohn“, was zur Folge haben wird, dass z.B. auch 1% aus dem Anschaffungspreis des PKWs für private Nutzung in die Bemessungsgrundlage für SuG Versicherung und damit auch in Superbruttolohn fallen wird. Damit sind aber auch viele andere Fragen entstanden:
a) Bezieht sich die Pflicht SuG Versicherung – Anteil des Arbeitgebers in den Fällen in die Steuerbemessungsgrundlage einzuziehen, wenn der ausländische Arbeitgeber SuGV in das ausländische Versicherungssystem abführt? Kaum, weil das EStG das Begriff Arbeitgeber im § 6 Abs. 2 definiert – als einen Steuerzahler, der verpflichtet ist die Einkommensteuer abzuziehen und dem tschechischen Fiskus abzuführen. Und diese Pflicht hat der ausländische Arbeitgeber nur dann, wenn er in CR eine Betriebsstätte hat. Es wird auch ein sog. ökonomischer Arbeitgeber definiert – d.h. der, der die Weisungen erteilt und die mit der Leistung der Arbeitnehmer verbundene Kosten mittels im Ausland ansässiger Person ausgezahlt werden.

10) Der Aufschub der Konzeptseinführung des vertraglichen und ausländischen Arbeitnehmers in der Gesundheitsversicherung

Das Konzept des sog. vertraglichen und ausländischen Arbeitnehmers wird erst vom Jahr 2009 im Einklang mit dem Wirksamkeitsaufschub des Gesetzes Nr. 187/2006 Slg., über die Gesundheitsversicherung, geltend gemacht.

11) Die Erweiterung des Personenkreises, die die Gesundheitsversicherung zu zahlen verpflichtet sind

Neu wird der Kreis der Personen definiert, die die Gesundheitsversicherung zu zahlen verpflichtet sind. Das wird u.a. zur Folge haben, dass auch z.B. die Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer AG der pflichtigen Versicherung unterworfen sein werden, was bis jetzt nicht war.

12) Die Auflösung der Befreiung bei den Hypothekenpfandbriefe

Diese wird sowohl bei den natürlichen Personen als auch bei den juristischen Personen aufgelöst. Die Auflösung betrifft nicht die Hypothekenpfandbriefe, die vor der Novellewirksamkeit emittiert wurden.

Ausblick für die Zukunft

Ein Entwurf der Novelle des EStG aus Februar 2008.
Das Finanzministerium hat eine große Novelle des ESt Gesetzes vorbereitet und noch im Februar in sog. Bemerkungsverfahren vorgelegt. Eine der Begründungen ist, diese Novelle soll die Unklarheiten, die durch die Gesetzesänderungen zum 1.1.2008 entstanden sind, beseitigen.

So werden die Ausgaben/Kosten der Arbeitgeber auf die Ausbildung der Arbeitnehmer an die Begriffe des Arbeitsgesetzbuches angenähert.

Konstruktion der Steuerbemessungsgrundlage bei den Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber SuG Beiträge nach Ausland zahlt.
Für die Feststellung der Bemessungsgrundlage (des Superbruttolohns) in den Fällen, wann der Arbeitgeber seinen Anteil an der SuG Versicherung in das ausländische Versicherungssystem zahlt, soll neu der Anteil des Arbeitgebers so berechnet werden, als ob dieser nach tschechischen Vorschriften berechet und abgeführt würde. Das soll zur Folge haben, dass der Arbeitgeber für eine Feststellung der Bemessungsgrundlage, die dem Gesetz entsprechend sein wird, statt den tatsächlichen Beiträgen nach ausländischen Vorschriften, eine fiktive Höhe nach tschechischen Vorschriften, auch mit der tschechischen Obergrenze für die Versicherung anrechnet. Das sollte sicher eine Vereinfachung darstellen, aber Dank einer ganz fiktiven Konstruktion der Steuerbemessungsgrundlage in diesen Fällen.

Die Auflösung der Steuerbegünstigung der Esskarten
Der Abgeordnetenversammlung wurde zur Behandlung den Vorschlag der Gesetzesnovelle Anerkennung der Kosten für eine Verpflegungssicherung mittels der Esskarten auflösen sollte.

Versteuerung der Einkünfte aus Veräußerung der Geschäftsanteile auf sog. Immobiliengesellschaften.
Als solche sind die Gesellschaften definiert, deren Geschäftsvermögen von mehr als 50% durch Immobilien gebildet wird. Die aus den Immobilien erzielten Gewinne sollen dem Quellensteuersatz von 15, resp. 12,5% unterworfen werden, u.zw. auch in den Fällen, wann der Veräußerer Ausländer aus dem Staat, mit dem CR DBA abgeschlossen hat, in dem diese Besteuerung zugelassen wurde.

Unterkapitalisierung
Strenge Begrenzung der steuerlichen Auswirkung der Zinsen aus den Krediten und Darlehen von fremden Dritten, die für das Jahr 2008 neu eingeführt wurde, soll wieder gelöst werden. Für verbundene Personen soll diese bleiben.

Insolvenzverfahren
Mit dem neuen Gesetz über die Insolvenz, wenden auch mehrere Begriffe und Bedingungen in dem EStG neu geregelt.

Quellensteuer
Es soll der Quellensteuersatz, der bis jetzt 15% ist, ab 2009 bei natürlichen Personen dem Einkommensteuersatz, der einheitlich 12,5% sein soll, entsprechen.

Eine Lohnabrechnung
Zum erstenmal für das Jahr 2008, d.h. im Jahr 2009, soll die Lohnabrechnung für die gesamte Firma in elektronischer Form dem FA abgegeben werden, ohne garantierte elektronische Unterschrift, u.zw. zum 20.3. des Folgejahres. Bis jetzt in Papierform zum 20.2.



 


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