Kodap logo

Die wichtigsten Änderungen in der Gesetzesnovelle über die Einkommensteuer von dem 1.1.2008

Körperschaftsteuer

1) Der Steuersatz
Die schrittweise Senkung des Steuersatzes in den Jahren 2008 – 2010 von 24% im Jahr 2007 bis auf endgültige 19%. Fürs Jahr 2008 21%, 2009 20% und 2010 19%.
 
2) Niedrige Kapitalisierung
Erhebliche Änderungen der Regeln der niedrigen Kapitalisierung. Unter anderem kommt es zu der Erweiterung der finanziellen Kosten, die mit dem Kredit oder Darlehen verbunden sind und die neu dem Kriterium der Unterkapitalisierung unterworfen werden. Der Test der niedrigen Kapitalisierung wird auch an die nicht verbundenen Personen erweitert u.zw. im Verhältnis 6:1 für das Jahr 2008 und 4:1 für 2009 und die nächsten Jahre. Bei Krediten und Darlehen von verbundenen Personen dann 2:1. Jetzt gilt Verhältnis 4:1 (Summe der Kredite und Darlehen) zum Eigenkapital.
Es wird ein maximaler Limit für finanzielle Kosten mit dem Krediten und Darlehen vorgeschrieben, u.zw. max. einheitlicher Steuersatz erhöht um 4% Punkte. Einheitlicher Steuersatz = Durchschnitt aus dem Markt der Interbankdepositen für die letzten 12 Monate fällig immer zum letzten im Monat.
Es werden die Zinsen aus den sog. unterordneten Krediten und Darlehen nicht anerkannt – dh. in den Fällen, wann diese anderen Verbindlichkeiten des Darlehennehmers unterordnet sind.
Auch gewinnabhängige Zinsen werden nicht anerkannt.
Wichtig ist, dass die neuen Bedingungen der Unterkapitalisierung für die alten Kreditverträge, d.h. für die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden, erst vom 1.1.2010 gelten werden. Das gilt, wenn keine Nachträge zu bestehenden Verträgen nach dem 1.1.2008 abgeschlossen werden.

3) Das Anlagevermögen
Die Auflösung der Abschreibungsgruppe 1a für PKW, die Verschiebung in die 2. Abschreibungsgruppe d.h. Abschreibungen von 4 auf 5 Jahre. Damit wird das maximale Kaufpreislimit 1,5 Mio CZK für PKW aufgelöst. Die Verlängerung betrifft auch Abschreibungen der PKW die vor dem Ende 2007 nicht voll abgeschrieben werden.

4) Finanzieller – Leasing
Die meisten Steuerbegünstigungen des finanziellen Leasings, wie kürzere Abschreibungsdauer beim Leasinggeber, schneller in die Kosten beim Leasingnehmer im Vergleich zur normalen Abschreibungsdauer, werden aufgelöst. Beim Leasinggeber soll der Leasinggegenstand neu auf eine normale Abschreibungsdauer abgeschrieben werden. Beim Leasing von Immobilien sind es jetzt minimal 8 Jahre, neu 30. Es werden auch beide im EStG vorgeschriebenen Varianten der Abschreibungen – d.h. lineare oder degressive Affa für den Leasinggeber zugelassen. Finanzielle Kosten i.d.H. von 1% aus der jährlichen Miete werden neu steuerlich nicht anerkannt. Das wird die finanziellen Kosten nicht betreffen, die in der Summ im Besteuerungszeitraum den Betrag von 1 Mio CZK nicht überschreiten.
Der Quellensteuersatz beim finanziellen Leasing vom Ausland wird von 1% auf 5% erhöht.
Übergangsregelungen: für die alten Verträge, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden gelten die Bedingungen 2007.

5) Die Liquidation der Vorräte
Es wird die Möglichkeit eingeführt, in die steuerlich wirksamen Kosten die in Folge der Liquidation der Materialvorräte, Warenvorräte u. ä. entstandenen Ausgaben zu umfassen. Der Steuerpflichtige wird nachweispflichtig sein.
 
6) Steuerliche Wirksamkeit einiger Kosten des Arbeitgebers

Die Änderung in den Bedingungen der steuerlichen Kostenwirksamkeit der Zusatzrentenversicherung und privaten Lebensversicherung der Arbeitnehmer, des Einfahrens der Arbeitnehmer zur Arbeit und der übergehenden Unterkunft. Die steuerliche Wirksamkeit von diesen Kosten soll einem anderen Regimme unterworfen sein – nur prinzipiell – wenn das Recht des Arbeitgebers in dem Kollektivvertrag geregelt, wären diese möglich.

7) Verbindliche Beurteilungen
Der Steuerzahler wird die Möglichkeit haben, das FA um die verbindliche Beurteilung einiger neuen Gebieten zu beantragen. Dies soll z.B. folgende Bereiche betreffen:
• Kosten die der natürlichen Person mit Nutzung der Immobilie entstehen, die sowohl zu unternehmerischen, als auch privaten Zwecken genutzt wird.
• Technische Aufwertung : Reparaturen und Instandhaltung.
• Zuordnung der Ausgaben zu den Erträgen, die keiner Besteuerung unterworfen sind.
• Kosten mit Forschung, Entwicklung.
Gebühr 10 TCZK pro Fall.

8) Die nachträgliche Besteuerung der nicht bezahlten Verbindlichkeiten
Die verjährten Verbindlichkeiten und die nach der Fälligkeit mehr als 36 Monate werden beim Schuldner nachversteuert. Es gibt aus dieser Regelung auch Ausnahmen.
 
9) Die Umwandlung der Gesellschaft
Die Umwandlung der Gesellschaft – Verteilung durch die Spaltung ist in der Novelle als steuerlich neutral gelöst.

10) Die Befreiung der Einnahmen aus Dividenden aus den Drittländern und die Befreiung der Anteilesübertragung
Bei der Erfüllung der im Gesetz angeführten spezifischen Bedingungen werden die Einnahmen aus Dividenden und der Anteilesübertragung in der Tochtergesellschaft in die Muttergesellschaft aus den Drittländern steuerbefreit.
Die Bedingungen sind:
• Es besteht DBA
• Rechtsform wie bei Mutter – Tochter Regelung in EU – d.h. GmbH, AG oder Genossenschaft, Minimalanteil 10% und 1 Jahr. Die ausschüttende Gesellschaft ist im Sitzstaat einer an KöSt ähnlichen Steuer mit einem Satz minimal von 12% unterworfen.
• Bedingung des tatsächlichen Inhabers der ausgeschütteten Dividende.
 
11) Verrechnungspreise
Die Änderung der Verordnung, die die übliche Höhe der Darlehenzinsen von den verbundenen Personen regelt. U.a. gilt z.Z. nach EStG als übliche Höhe der Darlehenszinsen 140% des Diskontsatzes der Tschechischen Nationalbank, d.h. 140 % sind aktuell 3,15%.

Einkommensteuer natürlicher Personen

1) Der Steuersatz
Die Einführung des einheitlichen Satzes in der Höhe von 15 % für das Jahr 2008 und in der Höhe von 12,5 % vom Jahr 2009.

2) Die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage aus nichtselbstständiger Arbeit
Es wird der sogenannte Superbruttolohn eingeführt – die Besteuerungsgrundlage wird nicht um die Beträge der vom Arbeitnehmer bezahlen Gesundheits- und Sozialversicherung erniedrigt und wird zugleich um den Betrag der vom Arbeitgeber bezahlen Versicherung noch erhöht. Z.Z. SuK Versicherung – Anteil des Arbeitnehmers insg. 12,5%, Anteil des Arbeitgebers insg. 35%. D.H. Steuerbemessungsgrundlage erhöht sich damit um 35% im Vergleich zum Jahr 2007.

3) Die Auflösung der Zusammenbesteuerung der Ehegatten
Sie wird mit der Erhöhung der Ermäßigung auf Ehefrau (Ehemann) mit den jährigen Einkünften bis 38.040,-CZK (16.560,-CZK vom Jahr 2009) kompensiert.

4) Die Auflösung der minimalen Steuerbemessungsgrundlage

5) Die Befreiung bei dem Wertpapierenverkauf
Es wird der Kreis der Verkaufseinkünfte von Wertpapieren, die dem sechsmonatigen Test unterliegen, beschränkt und die Befreiung bezieht sich weiter nur auf die in der Novelle genannten Personen. Die Befreiung wird sich nur auf die Personen beziehen, deren Geschäftsanteil, sowohl direkt als auch indirekt auf dem Stammkapital oder auch Stimmrechten in den letzten 24 Monaten vor dem Verkauf 5% der Anteile auf der Gesellschaft nicht überschreiten wird. Im Fall der Nichterfüllung der Bedingungen ist der Fristtest für die Befreiung fünfjährig.
Übergangsregelung: die Einkünfte vom Verkauf der Wertpapiere, die vor dem 1.1.2008 erworbenen wurden, werden nach Erfüllung des Zeittestes von 6 Monaten befreit – d.h. es gelten dafür die Bedingungen 2007.

6) Die Steuerermäßigungen
Als eine Kompensation zu dem erhöhten Satz für das Jahr 2008 bei den Arbeitnehmern  mit niedrigen Einkünften ist die in der Novelle vorgeschlagene vorübergehende Erhöhung der Steuerermäßigungen. Der Mindeststeuersatz 2007 ist 12%, der einheitliche für das Jahr 2008 15% und dazu 2007 vom Bruttolohn, 2008 vom Superbruttolohn. Die Steuerermäßigung 2007 TCZK 7.200,-, für das Jahr 2008 CZK 24.840,-.

7) Die Änderungen in der Befreiung einiger Arbeitnehmereinkünfte
Die Änderungen betreffen u. a. zum Beispiel die sog. Arbeitnehmerfahrkarten, Lebensversicherungs- und Zusatzrentenversicherungsbeiträge, die vorübergehende Unterkunft usw. Der Beiträge des Arbeitgebers auf die Lebens- und Zusatzrentenversicherung  sollten als steuerfrei beim Arbeitnehmer mit der Höhe insgesamt 24 TCZK jährlich begrenzt werden.

8) Die Auflösung der steuerlichen Wirksamkeit der Versicherungsabführungen bei den Unternehmern und weiteren Personen
Die Sozial- und Gesundheitsversicherung wird bei den Unternehmern und weiteren Personen nicht steuerlich wirksam sein. Diese Änderung entspricht der Logik des Superbruttolohnes.

9) Die Einführung der sog. Versicherungsabführungsgrenze bei den Arbeitnehmern
Es wird die sog. Gesundheits- und Sozialversicherungsabführungsgrenze der Arbeitnehmer eingeführt und zugleich wird die Höhe der vom Arbeitgeber gezahlten Sozialversicherung erniedrigt. Die Obergrenze für die für die Abführung der Versicherungsabgaben wurde auf 48 mal monatliches Durchschnittslohn festgestellt, d.h. z.Z. ca 1.036 TCZK. Das wird dann zur Folge haben, dass den Arbeitnehmern, in dem Monat, wann diese Grenze überschritten wird, der Arbeitnehmer keine weiteren Versicherungsbeiträge abziehen und abführen wird. Das hat, beim System des sog. Superbruttolohns auch zur Folge, dass aus dem Betrag, der 48x Durchschnittslohn übersteigen wird, nur 15% der Lohnsteuer abgeführt werden.
Der Satz des Arbeitgeberanteiles wird dabei um 1% gemindert. Die Novelle spricht dabei aber auch über sog. „berechneter Lohn“, was zur Folge haben wird, dass z.B. auch 1% aus dem Anschaffungspreis des PKWs für private Nutzung in die Bemessungsgrundlage für SuK Versicherung und damit auch in Superbruttolohn fallen wird.

10)  Der Aufschub der Konzeptseinführung des vertraglichen und ausländischen Arbeitnehmers in der Krankenversicherung
Das Konzept des sog. vertraglichen und ausländischen Arbeitnehmers wird erst vom Jahr 2009 im Einklang mit dem Wirksamkeitsaufschub des Gesetzes Nr. 187/2006 Slg., über die Krankenversicherung, geltend gemacht.

11)  Die Erweiterung des Personenkreises, die die Gesundheitsversicherung zu zahlen verpflichtet sind
Neu wird der Kreis der Personen definiert, die die Gesundheitsversicherung zu zahlen verpflichtet sind. Das wird u.a. zur Folge haben, dass auch z.B. die Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer AG der pflichtigen Versicherung unterworfen sein werden, was bis jetzt nicht war.

12)  Die Auflösung der Befreiung bei den HypothekenpfandbriefeDiese wird sowohl bei den natürlichen Personen als auch bei den juristischen Personen aufgelöst. Die Auflösung betrifft nicht die Hypothekenpfandbriefe, die vor der Novellewirksamkeit emittiert wurden. 

Gesetz über die Rückstellungen.

In diesem Gesetz sind die Bedingungen für ein Bildung von Rückstellungen, die steuerlich wirksam sind definiert. In der Novelle werden die Möglichkeiten bedeutend begrenzt. Z.B. bei den Forderungen die den Betrag von 200 TCZK überschreiten, wird man jetzt die Rückstellungen (Berichtigungsposten) nur dann zu bilden, nur wenn Gerichtsverhandlung oder Verhandlung vor dem Schiedsgericht eröffnet wurde, u.zw. noch prozentuell abgestuft.

Weitere Begrenzungen betreffen die Rückstellungen bei den Versicherungsanstalten.

USt Gesetz.

Reduzierter Steuersatz.
Reduzierter Satz der MSt wird von 5% auf 9% steigen. 

Sozialbauten.
Durch die Novelle wird Begriff Sozialbauten eingeführt. Für diese wird weiter der reduzierte Steuersatz, d.h. aber schon 9% gelten. Als Sozialbauten sind die Wohnungen mit Fußbodenfläche bis 120 m2 und die Familienwohnhäuser mit Fußbodenfläche bis 350 m2 zu verstehen.
Für die Wohnbauten, deren Aufbau, Umbau vor dem 1.1.2007 eröffnet wurde soll der reduzierte Steuersatz noch angesetzt werden, spätestens bis zum 31.12.2010.

Gruppenregistrierung.
Als eine Neuigkeit soll die Möglichkeit eingeführt werden, eine ganze Firmengruppe als MSt Zahler, unter einer UID Nr. zu registrieren. Diese ist voll freiwillig. So können sich die Firmen einer Gruppe registrieren, die insgesamt eng finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbunden sind. Die ganze Gruppe wird einen Vertreter für MSt haben, die USt Erklärung (Steuervoranmeldung) und zusammenfassende Meldungen abgeben wird, die Gruppe wir aus MSt als eine Steuerperson angesehen und behandelt. Die Mitglieder der Gruppe werden dann für „intergruppen Lieferungen und Leistungen“ keine Steuerbelege erstellen müssen. Für die Gruppe wird immer Monat als Besteuerungszeitraum gelten. Um die Gruppe, als USt Zahler vom 1.1. des Folgejahres zu registrieren, muss die Gruppe die Anmeldung spätestens zum 31.10. des laufenden Jahres abgeben. Mit Rücksicht auf den Stand der Gesetze ist zu erwarten, dass so eine Möglichkeit jemand zum erstenmal erst zum 1.1.2009 nutzen wird.

Bemessungsgrundlage für MSt
Mit Einführung der ökologischen Steuern (für Strom, Gas und feste Brennstoffe) wird definiert, dass diese Steuern auch in die Basis für Berechnung der MSt einfallen werden, so wie z.B. die Verbrauchsteuern.    

Verbindliche Beurteilung der Richtigkeit des MSt Steuersatzes.
Es soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden beim Finanzministerium eine Entscheidung über verbindliche Beurteilung des MSt Steuersatzes, sowohl bei Dienstleistungen, als auch beim Ware zu beantragen. Antrag immer für ein Fall, mit Gebühr 10 TCZK.


Immobilien-, Schenkungs-, Erbschafts- und Grunderwerbssteuer.

Immobiliensteuer.
Es ist geplant, eine Befreiung für Ackerboden, Hopfenfelder, Weingärten, Obstgärten und Dauerrasenflächen einzuführen. In dem Zusammenhang soll den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden einen Koeffizient 2 bis 5 anzuwenden, mit dem die Steuerpflicht erhöht sein könnte für die Immobilien im Kataster der Gemeinde, die der Immobiliensteuer weiter unterliegen werden. Ziel ist, dadurch den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, die fehlenden Einkünfte wegen Befreiung zu ersetzen.

Erbschafts-, Schenkungs-, Grunderwerbssteuer.
Bei Schenkungssteuer soll eine Befreiung aus der sog. I. Gruppe (direkte Verwandte und Eheleute) auch auf  II. Gruppe erweitert werden. (Gebrüder, Neffe, Tante, Onkel....).

Auch bei Erbschaftsteuer wird Befreiung zwischen den Personen in der II. Gruppe eingeführt. 

Es soll neu ermöglicht werden bei der Finanzdirektion einen Nachlass von Grunderwerbsteuer in spezifischen Fällen, wie z.B. wenn die Immobilie bei Löschung des Vertrages zurück auf den ehemaligen Eigentümer übergeht, zu beantragen. Frist 3 Jahre.

Verbrauchsteuern.


Die Novelle soll tschechisches Verbrauchsteuergesetz in Einklang mit EU Legislative bringen. U.a. für die Raucher, wie immer, eine traurige Nachricht, die Zigaretten werden mehr belastet. 

Ökologische Steuern.


Durch drei neue Gesetze sollten drei neue Steuern zum 1.1.2008 eingeführt werden, u.zw. auf Strom, Gas und feste Brennstoffe. Diese sollen die Zöllner verwalten, Besteuerungszeitraum Monat, Steuererklärung ist immer zum 25. des Folgemonats abzugeben und auch Steuerpflicht auszugleichen.

Die Steuerzahler werden die Lieferanten dieser Energien auf dem tschechischen Gebiet sein, die diese den Endabnehmern und Endverbrauchern liefern, oder die Betreiber der Distributionsnetze und Übertragungssysteme. 

Es sind auch Fälle der Befreiung definiert. Die Befreiung ist von dem Nutzungszweck abhängig. Z.B. Verbrauch der Energien zum Zweck der Produktion vom Strom, Kombination Strom + Wärme oder Energien, die in Metallurgie verbraucht werden, Strom im öffentlichen Verkehr, Treibstoffe und feste Brennstoffe für Schifffahrt, die nicht privat ist.

Der Steuersatz soll 28,30 CZK/MWSt beim Strom sein, beim Gas abhängig von der Nomenklatur wieder für MWSt, bei festen Brennstoffen für GJ.
 

Rechnungslegung.

Rechnungslegungsgesetz
Für die Unternehmer – natürliche Personen wird die Grenze für eine pflichtige doppelte Buchhaltung erst mit Überschreitung der Grenze von 25 Mio CZK des Umsatzes entstehen. Bis jetzt ist die Grenze 15 Mio CZK. Auch für die natürlichen Personen, die jetzige Grenze überschritten hatten und aus der Steuerevidenz in die Buchhaltung übergegangen sind, soll ermöglicht werden, wenn 25 Mio CZK nicht überstiegen, wieder auf die Steuerevidenz zu übergehen.

Es soll auch Erlass zur Rechnungslegung novelliert werden. Als Grund wird die Annäherung zu den Richtlinien des Europäischen Parlaments und EWG (z.B. Nr. 2006/43/EG).

U.A. sollen in der Anlage zu dem Jahresabschluss die Informationen veröffentlicht werden über:
• Gesamtentgelt dem Wirtschaftsprüfer für Audit
• Gesamtentgelt für sonstige Beglaubigungsleistungen
• Gesamtentgelt für die Steuerberatung
• und Gesamtentgelt für sonstige Dienstleistungen, die kein Charakter WP haben
• Es sollen auch Transaktionen mit verbundenen Personen beschrieben werden, in dem Zusammenhag wird über marktübliche Bedingungen gesprochen.

Dasselbe soll auch für die konsolidierten Jahresabschlüsse gelten.

Neu oder anders ist auch Inhalt der Begriffe langfristiges materielles und immaterielles Vermögen definiert, Buchung über die Vorräte – die Bedingungen für sog. Methoden A und B sind anders präzisiert. (Methode A – Buchung auf die Konten Vorräte, B – direkt in die Kosten mit zusammenhängenden Pflichten).

Auch tschechischen Rechnungslegungsstandards sollen geändert werden. U.a. im Bereich Bewertung von Vorräten – was alles in das Anschaffungspreis fallen soll und was nicht.

Weil diese Änderungen keine Gesetze ändern, sondern nur Standards befinden sich diese z.Z. in internen Anmerkungsverfahren auf dem Finanzministerium.

Weitere wichtigsten Gesetzesänderungen und Novellierungen.


Abgabenordnung soll vor allem Punkte zur verbindlichen Beurteilung enthalten und einige anderen.
Nicht nur damit auch Gebührenverordnung.
Gesetz über die Registrierungskassen soll aufgelöst werden.
Gesetz über Lebens- und Existenzminimum
Gesetz über Sozialhilfe und weitere Gesetze im sozialen Bereich
Gesetz über die Krankenversicherung
Gesetz über Mutterschaft und Gaben in Mutterschaft
Gesetze über Gesundheits- uns Krankenversicherung, Rentenversicherung und zusammenhängende
Arbeitsgesetzbuch
und viele anderen.


Liberec, September 2007

 

 

 

 

 

 

 



 


CMS InternetPortal.cz