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Abgabe bei Nichterfüllung der Pflichtquote zur Beschäftigung von körperbehinderten Arbeitnehmern

Veröffentlicht den 15.08.2007

Arbeitgeber in Tschechien mit mehr als 25 Arbeitnehmern sind verpflichtet Personen mit Körperbehinderung in einem Umfang von 4 % an der gesamten Arbeitnehmeranzahl zu beschäftigen (§ 83 Ges. Nr. 435/2004 Slg.).

Falls der Arbeitgeber die Pflicht der Beschäftigung oder der Ersatzleistung nicht erfüllt, muss er jährlich   für jede Person, um die die Pflicht nicht erfüllt wurde, das 2,5-fache des üblichen monatlichen Durchschnittslohnes an das Staatsbudget abführen.

Laut Ministerium für Arbeitsrecht und Soziales betrug der Durchschnittslohn vom ersten bis dritten Quartal des Jahres 2006 CZK 19.635,- (= ca. 680,- EUR). Die Ablieferung an den tschechischen Staatshaushalt im Jahr 2006 lag also bei CZK 49.087,50 (= ca. 1.700,- EUR) pro Arbeitnehmer.

Bis zum 15. Februar des Folgejahres muss der Arbeitgeber diesen Betrag einschließlich des ausgefüllten Meldungsformblatts an das Arbeitsamt überweisen, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers (juristische Person) oder der Wohnort des Arbeitgebers (natürliche Person) befindet.



 


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